Hinweise

Allgemeine Hinweis aus dem Amt Franzburg-Richtenberg

Hundegebell

Hunde werden oft allein gelassen und bellen dann unermüdlich. Der Nachbar beschwert sich dann über stundenlanges Bellen des Hundes.

Abhilfe könnte geschaffen werden, wenn Sie ihren Hund von einer anderen Person betreuen lassen oder während dieser Zeit die Fenster der Räume schließen, in denen sich der Hund aufhält. Oft reicht es auch, den Hund in ein Zimmer zu bringen, das in den Garten oder zu einer Seite des Gebäudes ausgerichtet ist, an der sich keine anderen Mitmenschen aufhalten bzw. niemand vorbeigeht.

Sorgen Sie bitte auch dafür, dass der Hund nachts das Bellen unterlässt. Auch das stört die allgemeine Nachtruhe und kann  zu erheblichen Belästigungen führen.

Konkretisierung des Artikels “Klug sein vor dem Schaden”
Konkretisierung
des Artikels aus dem Mitteilungsblatt 08/12 des Amtes Franzburg-Richtenberg
„Klug sein vor dem Schaden“
In diesem Artikel wiesen wir darauf hin, dass ausschließlich die REWA GmbH Stralsund für die Organisation der Schlammabfuhr aus den privaten Kleinkläranlagen verantwortlich ist. Dies ist insoweit korrekt, wie die Schlammabfuhr für die Gemeinden Velgast, Gremersdorf-Buchholz, Millienhagen-Oebelitz und Weitenhagen sowie für die Städte Franzburg und Richtenberg betroffen ist.
Die Organisation der Klärschlammabfuhr für die Gemeinden Papenhagen, Splietsdorf, Wendisch Baggendorf und Glewitz ist von dieser Regelung nicht betroffen.
Diese Gemeinden liegen im Entsorgungsbereich des ZWAG Grimmen. Grundstückseigentümer dieses Entsorgungsbereiches wenden sich bezüglich der Schlammabfuhr selbstverständlich weiterhin an den ZWAG Grimmen Grellenberger Straße 60 18507 Grimmen. Telefon::038326/6030.
Wir entschuldigen uns für die Ungenauigkeit.
Amtsleitung
Nachbarschaft

Das Ordnungsamt informiert

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es kein Nachbarschaftsgesetz.

Zum Nachbarrecht hat das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern aber u.a. folgende Handlungsempfehlungen herausgegeben (Quelle: Internet):

WIE NAH DÜRFEN PFLANZEN AN DER GRUNDSTÜCKSGRENZE STEHEN?
Pflanzen in der Nähe der Grundstücksgrenze führen häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Nachbarn. Die heutigen, meist eher kleinen Grundstücke lassen oft nur eine eingeschränkte Bepflanzung mit Bäumen und größeren Sträuchern zu. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine genauen Maßangaben dafür, welche Pflanzen in welcher Höhe in welchem Abstand von der Grundstückgrenze stehen dürfen.
Im Interesse gutnachbarlicher Beziehungen sollte die Faustregel eingehalten werden:
Je größer und mächtiger die Anpflanzung werden kann, desto größer sollte der Abstand zur Grundstücksgrenze sein. Bevor neue Pflanzen gesetzt werden, sollten Sie das Gespräch mit Ihren Nachbarn suchen. Dies führt in der Regel schneller zu einer guten Lösung als ein Beharren auf einen Rechtsstandpunkt, den man sich persönlich gebildet hat.

Im Übrigen hat ein Eigentümer eines Grundstücks, das durch ein drohendes Umstürzen eines alten bzw. kranken Baums auf dem Nachbargrundstück gefährdet ist, einen Beseitigungsanspruch.

HERÜBERRAGENDE ÄSTE UND HERUNTERGEFALLENES OBST
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Frage geregelt, welche Ansprüche Nachbarn haben, wenn Wurzeln und Zweige eines Baumes oder eines Strauches auf das Nachbargrundstück eindringen. Beeinträchtigende Zweige und Wurzeln dürfen nach dieser Vorschrift abgeschnitten werden. Und zwar dann, wenn die Nutzung des eigenen Grundstücks im Vergleich zum Zustand ohne Überwuchs beeinträchtigt wird. Wenn einige Blätter von einem überhängenden Zweig auf den Rasen herunterfallen, ist das allerdings noch keine Beeinträchtigung.
Wenn herüberragende Zweige entfernt werden sollen, muss dem Nachbarn, auf dessen Grundstück der Baum steht, zunächst eine Frist gesetzt werden, damit dieser den störenden Überwuchs selbst beseitigen kann. Bei dieser Fristsetzung sind Wachstums und Erntezeiten zu berücksichtigen. Erst nach Verstreichen der Frist kann der Nachbar, auf dessen Grundstück die Zweige herüberragen, diese selbst entfernen (Selbsthilferecht).

Abgeschnitten werden darf nur der Überwuchs, also der Teil, der über die Grenze ragt, nicht jedoch auch jenseits der Grundstücksgrenze. Beeinträchtigt nur ein Teil des Überwuchses die eigene Grundstücksnutzung, beschränkt sich das Recht zum Abschneiden auch nur auf diesen. Das Abschneiden muss sachgemäß erfolgen. Anderenfalls, wenn etwa der Baum abstirbt, macht sich der Handelnde schadenersatzpflichtig.

Früchte, die von einem Baum oder Strauch auf das Nachbargrundstück herunterfallen, darf dieser Nachbar behalten. Der Eigentümer des Baumes hat kein Recht, die Früchte vom fremden Grundstück aufzusammeln. Nicht erlaubt ist es allerdings, das Obst herabzuschütteln oder abzupflücken, selbst wenn die Früchte an einem Zweig hängen, der auf das eigene Grundstück ragt.

Fallen oder wehen Laub, Nadeln, Blüten oder Zapfen von Nachbars Bäumen und Sträuchern auf das eigene Grundstück, wird das oft als Ärgernis angesehen. Vor allem dann, wenn die Beseitigung aufwändig ist, etwa wenn Nadeln und Laub die Dachrinnen verstopfen.
Welche Rechte man in diesen Fällen hat, ist selbst unter Juristen nicht zweifelsfrei geklärt.
Grundsätzlich wird der Nachbar Laubfall und dergleichen hinnehmen müssen. Auch bei wesentlicher Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundstücks wird in der Regel der Bewuchs von Grundstücken mit Bäumen und Sträuchern eine ortsübliche und damit hinzunehmende Nutzung sein.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales informiert

Eichenprozessionsspinner_MB_Bue_mVl.pdf (232,3 KiB)

Informationen zum Bundesfreiwilligendienst
 
Der Bundesfreiwilligendienst (kurz: BFD) ist 2011 als Initiative zur freiwilligen, gemeinnützigen und unentgeltlichen Arbeit eingeführt worden. Der Bundesfreiwilligendienst wurde von der Bundesregierung als Reaktion auf die Aussetzung der Wehrpflicht und damit auch des Zivildienstes eingeführt. Er soll die bestehenden Freiwilligendienste  Freiwilliges Soziales Jahr  und  Freiwilliges Ökologisches Jahr  ergänzen und das bürgerschaftliche Engagement fördern. Ziel ist es unter anderem auch, das Konzept des Freiwilligendienstes auf eine breitere gesellschaftliche Basis zu stellen, da der Bundesfreiwilligendienst nach oben auch für Erwachsene über 27 Jahre offen ist.
Die zentrale Verwaltung wird durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben  (Nachfolgebehörde des Bundesamtes für den Zivildienst) wahrgenommen.
Inhalt des Bundesfreiwilligendienstgesetzes:
  • Der Dienst soll das Engagement für das Allgemeinwohl in sozialen, ökologischen und kulturellen Bereichen sowie im Sport und – neu gegenüber den Jugendfreiwilligendiensten: im Zivil- und Katastrophenschutz sowie in der Integration – fördern. Außerdem dient er dem lebenslangen Lernen. (§ 1: Aufgaben)
  • Potenzielle Freiwillige sind alle Personen nach Abschluss der Vollzeitschulpflicht und ohne Altersgrenze nach oben (§ 2 Nr. 1).
  • Die Arbeit erfolgt in Vollzeit; bei Freiwilligen über 27 Jahren ist auch eine Reduzierung auf bis zu 20 Stunden möglich (§ 2 Nr. 2).
  • Die Dienstdauer beträgt in der Regel 12 Monate, in Sonderprojekten zwischen 6 und 24 Monaten; auch eine Stückelung in 3-Monats-Blöcke ist in Sonderfällen möglich (§§ 2 Nr. 3 und 3 Abs. 2).
  • Erwachsene über 27 Jahren dürfen alle fünf Jahre wieder einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren (§ 3 Abs. 2).
  • Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Taschengeld sollen analog zu den Jugendfreiwilligendiensten bezahlt werden (§ 2 Nr. 4).
  • Einsatzstellen können gemeinwohlorientierte (nicht nur gemeinnützige) Institutionen im sozialen und Umweltbereich sein (§ 3 Abs. 1).
  • Seminare müssen analog zu den Jugendfreiwilligendiensten im Umfang von 25 Tagen pro Jahr besucht werden, unabhängig von der Wochenarbeitszeit. Bei von 12 Monaten abweichender Dienstzeit ist pro Monat ein Seminartag mehr bzw. weniger vorgeschrieben (§ 4 Abs. 3). Eine Seminarwoche muss der politischen Bildung dienen und soll „in der Regel in den bestehenden staatlichen Zivildienstschulen durchgeführt werden“ (Erläuterung zu § 4).
  • Eine pädagogische Begleitung aller Freiwilligen ist vorgesehen, wobei aber nicht festgelegt wird, von wem und wie (§ 4 Abs. 1 und 2). Auf eine Altersgruppen-Ausrichtung sei aber zu achten (Erläuterungen zu § 4).
  • Die Sozialversicherungen entsprechen denen in den Jugendfreiwilligendiensten, das heißt die Freiwilligen werden wie Arbeitnehmer versichert. Es besteht (unabhängig von der Höhe des gezahlten Taschengeldes) Versicherungspflicht in den gesetzlichen Sozialversicherungen (§ 17), wobei die Trägerstelle auch die Arbeitnehmeranteile zahlt. Dadurch ergaben sich im Jahre 2011 folgende Beitragssätze: Rentenversicherung 19,9 %, Krankenversicherung 15,5 %, Pflegeversicherung 1,95 % (bzw. 2,2 % bei Kinderlosen), Arbeitslosenversicherung 3,0 %.
  • Alle Einsatzstellen müssen vom Bund anerkannt sein, wobei alle bisherigen Zivildienststellen automatisch als anerkannt gelten.
  • Die Verwaltung der Freiwilligenplätze erfolgt über Zentralstellen, die über Träger und Einsatzstellen wachen und die im Winter jeweils zugesagten Bundesmittel ab dem jeweils 1.9. dann weiter verteilen (§ 8).
  • Die Arbeitsvereinbarung wird auf gemeinsamen Vorschlag von Einsatzstellen und Freiwilligen zwischen dem Bund und der/dem Freiwilligen geschlossen. Dies ist mithin ein zweiseitiges Dienstverhältnis, das aber kein Arbeitsverhältnis im engeren Sinne ist, bei dem der Träger kein Vertragspartner, sondern Auftragnehmer des Bundes ist (§ 9).
Taschengeld und Zuschüsse
Der Freiwillige soll ein angemessenes Taschengeld erhalten und kann zusätzlich Verpflegung, Unterkunft und Kleidung erhalten bzw. den entsprechenden Gegenwert ausbezahlt bekommen.
Die Einsatzstelle entscheidet, wie hoch das Taschengeld ausfällt und ob sie die zusätzlichen Leistungen anbietet bzw. auszahlt. Das Taschengeld an sich ist auf monatlich 330 Euro begrenzt, bei Teilzeiteinsatz wird es anteilmäßig gekürzt.
Jeder BFD-Platz wird vom Bund mit 250 Euro (bis zum 25. Geburtstag) bzw. 350 Euro (ab 25 Jahre) monatlich gefördert. Hierbei werden jedoch nur das Taschengeld und die anfallenden Sozialabgaben (ca. 40% der Summe aller Leistungen) berücksichtigt. Verpflegung, Unterkunft und Kleidung müssen von der Einsatzstelle selbst getragen werden, sollten sie angeboten werden.
(Quelle: Internet – Wikipedia)
Änderungen zum Schornsteinfegerhandwerksgesetz
 
Ab 2013 treten viele Änderungen entsprechend dem Schonsteinfegerhandwerksgesetz in Kraft.
Bisher lag die Verantwortung für die an Feuerstätten und Abgasanlagen notwendigen Arbeiten bei Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister. Dieser hat sämtliche vom Gesetzgeber geforderten Arbeiten um die Feuerstätten und Abgasanlagen unaufgefordert fristgerecht durchgeführt.
Nach dem neuen Gesetz wird diese Verantwortung ab 01.01.2013 auf die Hauseigentümer übertragen. Sie sind nun verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt eigenständig alle erforderlichen Arbeiten termingemäß durchführen zu lassen.
Sie können ab diesem Datum jeden zugelassenen Schonsteinfegerbetrieb mit Reinigungs-, Mess- und Überprüfungsaufgaben beauftragen.
Der Hauseigentümer muss dann aber fristgemäß mittels eines vorgeschriebenen Formblattes den Nachweis über die fachgerechte Ausführung der durchgeführten Arbeiten bei seinem bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister einreichen.
Unabhängig davon liegen die gesetzlich geregelten hoheitlichen Aufgaben, wie z.B. die regelmäßige Feuerstättenschau, die Erstellung von Feuerstättenbescheiden, die Abnahme bei Änderungen und Neuanschluss von Feuerungsanlagen, die Fristüberwachung der vorgeschriebenen Schonsteinfegerarbeiten sowie weitere Tätigkeiten weiterhin im alleinigen Verantwortungsbereich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters.
Sie können als Hauseigentümer sich aber auch weiterhin vertrauensvoll auf Ihren Bezirksschornsteinfegermeister verlassen. In den nächsten Tagen und Wochen erhalten Sie sicher Informationen zu den neuen Regelungen und wie Sie damit in Zukunft umgehen können von Ihrem Schornsteinfegermeister.
Straßenrecht und Straßennutzung
1. Unterscheidung Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht
Bund und Länder haben Rechtsvorschriften zum Straßen- bzw. Wegerecht und zum Straßenverkehrsrecht erlassen. Ein Verkehrsteilnehmer kann eine Straße auf vielfältige Art und Weise nutzen:
1. Der Führer eines Kraftfahrzeugs nimmt am Straßenverkehr teil. Er hat die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (z.B.        StVO, StVZO) zu beachten. Das Straßenverkehrsrecht ist Bundesrecht. Es reglementiert den Straßenverkehr unter dem Gesichtspunkt ordnungsrechtlicher Belange für die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs.
2. Der Inhaber eines Lebensmittelladens, der vor seinem Geschäft auf dem Gehweg Werbeschilder oder Obstkisten aufstellt, nutzt eine öffentliche Straße. Er hat die Vorschriften des Straßenrechts (hauptsächlich die Straßengesetze der Länder oder das Fernstraßengesetz des Bundes) zu beachten. Das Straßenrecht regelt das Bereitstellen öffentlicher Straßen und die Rechtsverhältnisse zu deren Nutzung.
2. Begriff der „Straße“
Die Straße als öffentliche Sache
Straßen sind allgemein ausgedrückt öffentliche Sachen im Gemeingebrauch. Somit kann die Unterscheidung zwischen Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht wie folgt „auf den Punkt“ gebracht werden:
  • Das Straßenrecht bestimmt den Umfang des Gemeingebrauchs und die Voraussetzungen einer Sondernutzung.
  • Das Straßenverkehrsrecht regelt die Ausübung des Gemeingebrauchs.
Zum Ausdruck kommt dies im straßenrechtlichen Grundsatz des § 1 Abs. 2 StVO: „Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
 
Öffentliche Straßen im Sinn der Straßengesetze sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Nach der herrschenden Auffassung liegt dann kein Gemeingebrauch, sondern erlaubnispflichtige Sondernutzung vor, wenn sich die Nutzung der Straße nicht mehr als „Verkehr“ darstellt.
Überschreiten des Gemeingebrauchs
Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen, anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast, u.a. die Gemeinde, die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers  beseitigen.
Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile (u.a.  Rand- und Seitenstreifen, Gehwege, Radwege, Verkehrszeichen und auch die Bepflanzung)beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet werden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.
Unzulässig ist ebenfalls die Ableitung von Abwässern oder Oberflächenwasser sowie die Ablagerung von Abfall zum Zwecke der Entsorgung in oder auf die öffentlichen Straßen.
3. Die Sondernutzung
Wird der Gemeingebrauch überschritten, liegt eine Sondernutzung vor, u.a. in Form von
  • Aufstellen von Verkaufsbuden, -ständen, Warenautomaten
  • Aufstellen von Tischen, Stühlen vor Gaststätten
  • Aufstellen von Fahrradständern vor Apotheken
Gleiches gilt für die Nutzung der Straße zu sonstigen gewerblichen Zwecken, z.B.
  • Verteilen von Werbematerial
  • Durchführen von Verkaufsgesprächen
  • Aufstellen von Zelten zum Verkauf von Blumen, Obst, Gemüse usw.
  • Aufstellen von Baugerüsten
  • Aufgrabungen jeder Art
  • Einschränkungen durch Veranstaltungen
Die Gemeinden sind grundsätzlich nach dem Straßenrecht berechtigt, die Ausübung der Sondernutzung per Satzung zu regeln, Eine Gebührensatzung regelt die Kostenpflicht bei Ausüben der Sondernutzung.
Die Sondernutzung erfordert eine besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Antragserfordernis
Das Erteilen einer Sondernutzungserlaubnis setzt zwingend einen Antrag voraus.
Die Erlaubnis muss vor dem Nutzungsbeginn beantragt werden. Achten Sie auf das rechtzeitige Stellen eines Antrages. Wird die Sondernutzung vor dem Stellen eines Antrags ausgeübt, liegt ein Fall „unerlaubter Sondernutzung „ vor, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Vorzulegende Unterlagen
 
Welche Unterlagen vorzulegen sind, richtet sich nach der Art der beabsichtigten Benutzung. In einfachen Fällen reicht eine bloße Beschreibung der Sondernutzung, bei umfangreichen Sondernutzungen kann die Vorlage von Bauplänen erforderlich sein.
4. Inhalt der Sondernutzungserlaubnis
Bedeutung
Die Sondernutzungserlaubnis ist, auch wenn sie die Nutzung einer öffentlichen Sache regelt, höchstpersönlich an den Erlaubnisinhaber gerichtet. Sie ist daher nicht auf andere Personen übertragbar.
Inhalt
Die Sondernutzungserlaubnis hebt gegenüber dem Erlaubnisnehmer das Verbot der Nutzung der öffentlichen Straße über den Gemein. Bzw. Anliegergebrauch auf.
Erweiterter Inhalt
Die Sondernutzungserlaubnis kann nach Ermessen mit Nebenbestimmungen sowie weiteren Inhalten versehen werden:
v  Zusätzliche Einschränkungen und Pflichten, z.B. Pflicht zum Unterhalten und Reinigen kommunaler Anlagen
v  Leistung von Kostenersatz für Aufwendungen, die dem Träger der Straßenbaulast, wie der Gemeinde, im Rahmen der Sondernutzung entstehen, z.B. Ersatz von Straßenpflaster nach Beschädigung
5. Abschließende Bemerkungen
Folgende Betätigungen sind grundsätzlich nicht dem Bereich der Sondernutzung zuzuordnen:
ü  Kurzfristiges Abstellen von Möbeln auf dem Gehweg in Folge Umzug
ü  Bereitstellen von Sperrmüll zur Abholung auf dem Gehweg (aber erst ab Abend des Vortages)
ü  Wenn die Inanspruchnahme eines Gehwegs äußerst geringfügig ist
(Quelle: Straßen- und Wegegesetz, WEKA MEDIA)
Hundehaltung in den Städten und Gemeinden

Hunde in der Gemeinde haben es nicht immer leicht. Ihr Zusammenleben mit den Menschen wirft nicht nur bei uns manche Probleme auf. Dies gilt besonders in den dicht bebauten und stark bevölkerten Wohngebieten der inneren Gemeindeteile. Nicht selten kommt es dort zu Konfrontationen zwischen Hundehaltern und anderen Mitbürgern. Die Ursache liegt auf der Hand: Was dem einen ein durchaus natürliches Bedürfnis seines treuen Vierbeiners, gerät dem anderen häufig zum Ärgernis.

Derart entstehende Spannungen brauchen nach unserer Auffassung nicht zu sein. Auch die Gemeinde bietet genügend Raum für Hunde. Man muss nur einige Spielregeln beachten, damit das Zusammenleben zwischen Menschen und Hunden funktioniert.

Wir wollen Sie auf die wichtigsten Vorschriften hinsichtlich der Haltung von Hunden hinweisen.

  • Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
  • Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
  • Während der Nachtzeit sind im ganzen Gemeindegebiet Hunde an der Leine zu führen.
  • Im Innenbereich sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen.
  • In den Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, Hunde frei umherlaufen zu lassen.
  • Auf Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
  • Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
  • Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

Wir sind froh, dass viele einsichtige Hundehalter sich an diese Regeln halten und mit gutem Beispiel vorangehen. Dafür danken wir Ihnen an dieser Stelle recht herzlich. Und doch erreichen uns immer wieder Klagen, dass Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen sowie Kinderspielplätze über Gebühr durch Hundekot verunreinigt sind. Diese Bereiche stehen der gesamten Bevölkerung, also auch Ihnen persönlich zur Verfügung. Es gefällt Ihnen sicherlich auch nicht, in diese „Häufchen“ zu treten. Ihre Mithilfe ist hier gefragt. Wir wissen, dass mit Verboten allein weder den Hundehaltern und ihren Tieren noch anderen Mitbürgern geholfen ist. Deshalb unsere Bitte an Sie:

Wenn Sie mit Ihrem Hund Gassi gehen, führen Sie ihn bitte dorthin, wo sein „Geschäft“ niemanden stört und unschädlich ist, im bebauten Gemeindebereich in den Rinnsteinen, in den äußeren Gemeindeteilen an Waldflächen sowie in den Grenzzonen zwischen Wald und Feld. Und ist das Unvermeidliche doch einmal an unpassender Stelle geschehen, bitten wir Sie, es zu beseitigen.

Maschinen- und Gerätelärm
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
immer wieder taucht die Frage auf, wann ein Rasenmäher oder aber auch andere motorbetriebene Gartengeräte eingesetzt werden dürfen. Der Gesetzgeber hat dieses durch die Geräte- und Maschinenlärmverordnung aus dem Jahre 2002 geregelt.
Grundsätzlich gilt, dass motorbetriebene Gartengeräte wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Heckenscheren, Laubbläser, Motorkettensägen,, Vertikutierer, Schredder u.ä. in reinen und allgemeinen Wohngebieten nur an Werktagen in der Zeit zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr betrieben werden dürfen.
An Sonn- und Feiertagen ist der Einsatz derartiger Geräte verboten !
 
Für bestimmte Gartengeräte gilt darüber hinaus auch an Werktagen ein Betriebsverbot zwischen 07:00 bis 09:00, 13:00 bis 15:00 und 17:00 bis 20:00 Uhr.
Ausgenommen hiervon sind nur Geräte, die mit einem bestimmten Umweltzeichen der Europäischen Union gekennzeichnet sind und damit als lärmarm gelten.
Diese Regelungen betreffen auch Maschinen, die auf Baustellen zum Einsatz kommen, so unter anderen Kreissägen, Betonmischer, Bohrgeräte, Fugenschneider u.ä.
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann von der zuständigen Behörde als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Im Interesse eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses sollte man sich auch an die allgemeine übliche Mittagsruhe halten und generell beim Arbeiten mit lärmintensiven Gerätschaften die notwendige Rücksichtnahme walten lassen.
Ihr Ordnungsamt
Verbrennen pflanzlicher Abfälle
§ 2 Absatz 1 Pflanzenabfallverordnung M-V besagt folgendes:
Pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, dürfen verbrannt werden, wenn eine Entsorgung nach § 1 Absatz 1 und 4 der Verordnung oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist vom 1. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober werktags zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 18 Uhr zulässig.
Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten. Das Verbrennen ist gesondert vom Bereitstellungsplatz der pflanzlichen Abfälle durchzuführen.
Vor dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle schichten Sie bitte länger liegende Haufen um, damit Kleintiere nicht gefährdet werden.
Beachten Sie bitte die Windrichtung, um Ihren Nachbarn durch eventuell starken Rauch nicht zu belästigen.
Ihr Ordnungsamt
Sichtbare Hausnummern

Sichtbare Hausnummern für Rettungsdienste und Zusteller

Hinweis und Aufforderung an alle Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten

Die Bezeichnung der Grundstücke nach Straßen und Hausnummer ist nach § 51 Straßen- und Wegegesetz M-V eine ordnungsbehördliche Aufgabe, die dem Interesse der Allgemeinheit dient und Bedeutung für das Einwohnermeldewesen, die Polizei, die Zustellung sowie insbesondere auch für die schnellstmögliche Erreichbarkeit der Anwohner durch Rettungsdienste und Feuerwehr hat.

Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück vom Amt Franzburg-Richtenberg zugewiesenen Hausnummer zu versehen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Hausnummer von der Straße aus erkennbar ist. Die Erkennbarkeit ist dauerhaft zu gewährleisten.

Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzuzeigen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes anzubringen.

Verdecken Gehölze, Sträucher oder sonstige Gegenstände das Wohngebäude zur Straße hin und lässt sich die Hausnummer dadurch nicht erkennen, so ist die Hausnummer an der Einfriedung neben dem Eingangstor zu befestigen.

Die Hausnummer sollte aus wetterbeständigem Material bestehen. Als Hausnummer sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern sollen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.

In Ihrem Interesse und im Interesse der Mieter und Nutzer bitten wir Sie, dieser Aufforderung Folge zu leisten. Tragen Sie mit dazu bei, dass durch ordnungsgemäßes Anbringen der Hausnummern wertvolle Zeit bei der Rettung von Menschen und Sachen gewonnen wird.

Ihr Ordnungsamt

Freie Sicht nach allen Seiten
Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Bei dem Ordnungsamt eingehende Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen uns, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit und zu hoch wachsende Hecken bestehen.
Dann kann es nur heißen: „Bitte zurückschneiden!“
Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern (z.B. Straßenbezeichnungen, Omnibushaltestellen usw.) wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.
Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Sind solche Anpflanzungen bzw. Hindernisse bereits vorhanden, haben die Eigentümer und Besitzer deren Beseitigung zu dulden, wenn sie diese nicht selbst beseitigen.
Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde (bei Gemeindestraßen, Wegen, Gehwegen und Parkplätzen ist dies die Amtsverwaltung) die Anpflanzungen bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden. Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen werden Ihnen in Rechnung gestellt.
Ist keine Gefahr im Verzug, sind die Schutzmaßnahmen 14 Tage vor deren Durchführen schriftlich anzukündigen. Die Grundstückseigentümer bzw. -besitzer können in dieser Zeit die Schutzmaßnahmen im Benehmen mit der Gemeindeverwaltung selbst durchführen.
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen Ihnen erhebliche Schadensersatzforderungen.
Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sog. „Sichtdreiecke“ grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o.ä.) nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel.
Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten:
1.  Beachten Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze. Parkbäume, so schön sie auch sein mögen, haben in Hausgärten nichts zu suchen.
2.  Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig so weit zurück, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können.
3.   Beachten Sie auch das sog. „Lichtraumprofil“, das von allen             Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen: Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 Metern einzuhalten). Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,50 Metern frei bleiben.
Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.
Ihr Ordnungsamt
Regeln zum Begehen und Befahren nicht öffentlicher Waldwege
Grundsatz:
Der Wald dient der Erholung. Das Begehen des Waldes ist jedermann erlaubt. Radfahrer und auch Krankenfahrstühle können die Waldwege uneingeschränkt nutzen.
Aber:
Nur ein eingeschränkter Personenkreis darf nicht öffentliche Waldwege auch befahren.
Diese Personen, u.a. Forstwirte, Waldarbeiter, Jagdpächter, Bewirtschafter von Waldseen, hat die örtliche Forstbehörde grundsätzlich mit einer Fahrgenehmigung auszustatten. Dies geschieht aufgrund einer Antragstellung und bezieht sich immer auf ein Kalenderjahr.
Nach Landeswaldgesetz Mecklenburg-Vorpommern erhalten alle anderen Personen, ausgenommen die privaten und kommunalen Waldbesitzer und deren Beauftragte, keine Fahrgenehmigung.
Die erteilte Fahrgenehmigung muss gut sichtbar im Fahrzeug angebracht werden.
Die Benutzung nichtöffentlicher Waldwege geschieht auf eigene Gefahr.
Werden nichtöffentliche Waldwege trotzdem von Nichtbefugten befahren oder beparkt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Revierförster und Forstamtsleiter sind berechtigt, bei geringfügigen Verstößen die Betroffenen zu belehren und Verwarngelder bis zu 38.00 Euro zu erheben.
Die Verwarnung mit einem Verwarngeld soll vor allem erzieherisch wirken. Sie soll dem Verursacher klar machen, dass falsches Verhalten nicht ohne Folgen bleibt.
Schwere Vergehen, z.B. Waldverwüstungen und Abfallbeseitigung im Wald, können mit Geldbußen bis zu 51.000 Euro geahndet werden.
Ihr Ordnungsamt
Der Einsatz von Himmelslaternen ist verboten
 
Vielen von uns sind die Bilder aus dem Fernsehen noch gegenwärtig, als in Gedenken an die Opfer des Tsunami im Indischen Ozean 2004 am Strand von Khao Lak/Thailand mehr als 5.000 Himmelslaternen (auch als „Skyballons“, „Skylaternen“, „Kong-Ming-Lampions“, „Kong-Ming-Laternen“ „Wunschballon“ „Wunschlaterne“, „Feelgood-Alive-Laternen“ bezeichnet) im Gedenken an die Opfer des Tsunami in den Nachthimmel geschickt wurden.
Ursprung in China
Diese wundervollen kleinen „Heißluftballone“ wurden vor fast 2.000 Jahren von dem chinesischen Militärführer Kong-Ming entwickelt, um militärische Informationen weiterzugeben und auf diesem Wege zu kommunizieren (Prinzip der indianischen Rauchzeichen). Später wurden diese Gefährte verbreitet in Asien eingesetzt: Freunden und Familienmitgliedern konnten durch das Steigenlassen der Himmelslaternen über viele Kilometer hinweg Gesundheit und Wohlbefinden signalisiert werden. Heute werden die Himmelslaternen bei den unterschiedlichsten Anlässen als Glücksbringer eingesetzt, um einen Wunsch in den Himmel steigen zu lassen oder eines anderen Menschen zu gedenken.
Himmelslaternen als stimmungsvolles Bild
Die Himmelslaternen sind nun auch bei uns angekommen. Ähnlich wie in einem Heißluftballon erhitzt sich die Luft in der Papierhülle mittels eines Teelichts oder eines mit Wachs getränkten Filzes. Die Laterne steigt in die Luft auf, meist in Höhen von 250 bis 500 Metern. Je nach Windlage bewegt sich die Himmelslaterne in dieser Höhe in einem Radius von 150 Metern bis mehreren Kilometern, ohne dass sie gesteuert werden kann. Erlischt die Flamme, beginnt der Sinkflug. Wohin die Himmelslaterne „fliegt“ (Ballonexperten sprechen vom „Fahren“), ist meist nicht voraussehbar. Steigen sie bei Nacht in den Himmel auf, ergibt sich ein Bild, das als „magisch“ bezeichnet werden kann. Sie werden daher immer beliebter.
Himmelslaternen als Gefahrenquelle
So schön die Anlässe auch sind und so feierlich und romantisch das Steigenlassen von Himmelslaternen auch sein mag: In unserem dicht besiedelten Gebiet stellen die „ungesteuerten Flugkörper mit Eigenantrieb“ eine erhebliche Gefahrenquelle dar.
Wir wollen niemandem den Spaß verderben, doch in einem dicht besiedelten Land wie Deutschland ergibt sich aus dem Aufstieg von Himmelslaternen eine Reihe von erheblichen Gefahren:
  • Gefahren für den Flugverkehr
Piloten können durch Himmelslaternen irritiert werden oder die Himmelslaternen können in die Triebwerke eines Flugzeugs geraten und dieses zum Absturz bringen. Massenhaft aufsteigende Himmelslaternen können auch die Arbeit der Flugsicherung extrem behindern, weil diese als „unbekannte Flugobjekte“ definiert werden.
Dies kann auch zu Unsicherheiten bei der Bevölkerung führen. Es ist eine Tatsache, dass aufmerksame Bürger der Polizei „UFOs“ gemeldet und verängstigt reagiert haben.
  • Gefahren für den Brandschutz
Zudem besteht nicht nur an heißen Sommertagen eine extreme Brandgefährdung. Himmelslaternen können Scheunen, Dachstühle, Wintergärten oder ganze Häuser in Brand setzen.
In den Sommermonaten besteht auch die Gefahr, dass Himmelslaternen ein Feld, eine Wiese, einzelne Bäume oder einen Wald in Brand setzen, wenn das Licht bei der Landung noch nicht erloschen ist.
  • Gefahren für die Umwelt
Im Gegensatz zu den Silvesterraketen und -knallern, deren Müll praktisch vor der eigenen Haustür liegen bleibt und vom Verursacher entfernt werden kann, „fliegen“ die Himmelslaternen unkontrolliert am Himmel. Ist das Licht der Laterne erloschen, stürzen sie ab und bleiben als Müll in der freien Natur liegen. Sie belasten nicht nur die Umwelt, sondern können auch zu Verletzungen von Tieren führen.
  • Aufsteigen lassen von Himmelslaternen als Straftat
Das Aufsteigen lassen von Himmelslaternen ist eine Straftat (fahrlässige Brandstiftung,
§ 306d StGB), wenn dieses einen Brand auslöst.
 
Nach § 1 der Verordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von ballonartigen Leuchtkörpern ist der Gebrauch von ballonartigen Leuchtkörpern (insbesondere Flug- oder Himmelslaternen) in Mecklenburg-Vorpommern verboten (GVOBl. Vom 03.08.2009, Nr. 13, Seite 471). Ausnahmen sieht die VO nicht vor.
Die Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 1 der VO kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll nicht geringer als 100 Euro sein.
Sicherer Umgang mit Feuerwerkskörpern

An Silvester wird gefeiert und das Neue Jahr „eingeschossen“. Jedes Jahr passieren bei dieser Knallerei schlimme Unfälle. Hände, Augen, Ohren sind besonders gefährdet. Und Feuerwerkskörper können schnell Brände entfachen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber auch zum Schutz für Leben, Gesundheit und Sachwerte, wie z.B. Gebäude, Einrichtungen und Möbel, beachten Sie beim Umgang mit Feuerwerkskörpern bitte die folgenden Hinweise:

Achten Sie beim Kauf von pyrotechnischen Artikeln auf die Gefahrenklasse. Feuerwerkskörper werden, gemessen am Grad ihrer Gefährlichkeit, in vier Klassen eingeteilt:

Klasse I: Feuerwerksspielwaren (Aufdruck BAM-P I)

Klasse II: Kleinfeuerwerk (Aufdruck BAM-P II)

Klasse III: Mittelfeuerwerk (Aufdruck BAM-P III)

Klasse IV: Großfeuerwerk

Feuerwerkskörper der Klassen III und IV dürfen ohne besondere behördliche Erlaubnis weder verkauft noch abgebrannt werden.

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist nur in der Zeit vom 31. Dezember 18:00 Uhr bis zum 1. Januar 01:00 Uhr erlaubt. Feuerwerkskörper und Raketen dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden.

Lesen Sie sich in jedem Fall vor dem Umgang mit den Feuerwerkskörpern die Gebrauchsanweisung des Herstellers durch. Auch bei Feuerwerksartikeln der Klasse I, zum Beispiel Tischfeuerwerk, ist es wichtig zu wissen, ob ein Abbrennen des Feuerwerkskörpers in der Wohnung ausdrücklich erlaubt ist.

Das Verwenden von Signalmunition oder sonstiger Munition aus Schusswaffen jeder Art stellt eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dar und ist nach dem Waffengesetz verboten. Dagegen fällt das sog. Böllern nicht mehr unter das Waffenrecht; das Immissionsschutzrecht und allgemeine Polizeirecht ist jedoch zu beachten. Allerdings unterliegen die Gegenstände, welche zum „Böllern“ benutzt werden, unter Umständen der Beschussprüfung.

In der Silvesternacht sollten Sie sämtliche Lüftungsklappen und Fenster schließen. Für Büro- und Betriebsräume, Lager, Ställe, Schuppen, Garagen gilt das Gleiche.

Die Mehrzahl der Feuerwerkskörper dürfen nur im Freien gezündet werden. Feuerwerkskörper, die in Treppenhäuser oder Wohnungen gezündet werden, können einen Brand entfachen. Das Entzünden von Feuerwerkskörpern auf Balkonen kann ebenfalls häufig zu Bränden führen.

Halten Sie keine Feuerwerkskörper wie z.B. Kanonenschläge, Donnerschläge oder Böller in der Hand, sondern legen Sie diese im Freien auf den Boden und zünden Sie sie dann mit „langem Arm“ an. Nach dem Anzünden sollten Sie einen ausreichenden Sicherheitsabstand von 3 bis 4 Metern haben. Feuerwerkskörper und Raketen nicht unkontrolliert wegwerfen. Feuerwerkskörper niemals auf Menschen werfen.

Starten Sie auch keine Raketen aus der Hand, sondern nur aus einer auf den Boden gestellten Flasche. Die Flasche muss so aufgestellt werden, dass die Rakete nach dem Zünden ungehindert aufsteigen kann. Raketen, deren Stöcke bestätigt sind, dürfen nicht gezündet werden, da deren Flugbahn unberechenbar ist. Nicht gezündete Feuerwerkskörper niemals nachzünden.

Feuerwerksartikel der Klasse II niemals an Kinder und Jugendliche weitergeben. Kinder sollten während des Feuerwerks in der Silvesternacht nicht unbeaufsichtigt bleiben.

In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders leicht in Brand geraten können, dürfen Feuerwerkskörper nur im ausreichenden Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung gezündet werden.

Basteln Sie niemals Feuerwerkskörper selbst, oder verändern Sie niemals die Bestandteile von bereits vorhandenen Feuerwerkskörpern. Es können hierbei unvorhersehbare Gefahren entstehen.

Feuerwerkskörper sollten in der Silvesternacht in fest verschließbaren Taschen aufbewahrt werden. Nach der Entnahme eines Feuerwerkskörpers sollte der Vorratsbehälter sofort wieder fest verschlossen werden. Bewahren Sie niemals die Feuerwerkskörper körpernah auf.

Sollte trotz aller Vorsicht es denn noch zu einem Feuer gekommen sein, bewahren Sie Ruhe und alarmieren Sie umgehend die Feuerwehr.

Versammlungen unter freiem Himmel / Aufzüge ( Demonstrationen )
 
  • Versammlungsfreiheit ist ein im Grundgesetz garantiertes Grundrecht; daher sind Ver-sammlungen/Demonstrationen genehmigungsfrei, aber anmeldepflichtig
  • öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge ( sich bewegende Ver-sammlungen ) sind jedoch lt. Versammlungsgesetz mindestens 48 Stunden vor Bekanntgabe ( Einladung, Flugblattverteilung o.ä. ) bei der Kreisordnungsbehörde anzumelden
  • für die Durchführung können Auflagen erteilt und bei Verstößen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung Verbote ausgesprochen werden
  • Spontanveranstaltungen oder –aufzüge bedürfen keiner Anmeldung, da sie sich ohne vorherige Einladung, Bekanntmachung oder sonstigen Absprachen bilden
  • eine Anmeldung sollte enthalten:
–          Veranstalter ( mit zustellbarer Adresse )
–          Leiter der Veranstaltung ( Name, Adresse u. Tel.-Nr. )
–          Stellvertretender Leiter  ( Name, Adresse u. Tel.-Nr. )
–          Zeit ( von/bis ) u. Ort der Veranstaltung,
–          Wegstrecke ( Straßen, Wege, Plätze ) zur Veranstaltung ( bei Demonstrationen )
–          etwaige Anzahl der Teilnehmer
–          Name u. Wohnort des oder der Versammlungsredner
–          Zweck der Veranstaltung ( Motto )
–          Angabe der Demonstrationsmittel ( Plakate, Lautsprecher, Transparente, Megaphone usw. )
–          Beantragung der Genehmigung  von Ordnern
  • nichtöffentliche Versammlungen, d.h. nur einem bestimmten, geladenen Personenkreis zu-
gängliche Zusammenkünfte ( z.B. Kongresse, Betriebsversammlungen o.ä. ) werden vom Versammlungsrecht nicht erfasst
Anmeldungen von Aufzügen/Versammlungen und eventuell auftretende Fragen sind zu richten an:
Landkreis Nordvorpommern                                     Tel.: 038326/59214
Fachgebiet Bauverwaltung/Ordnung                           Fax: 038326/59230
Bahnhofstr. 12/13 ( Postanschrift )
18507 Grimmen
Verordnung zu Silvesterknallern, Feuerwerksraketen

Das Sprengstoffgesetz:
Verordnung zu Silvesterknallern, Feuerwerksraketen & Co.
Zu Silvester ist es bekanntlich eine Tradition, das neue Jahr mit Feuerwerk zu begrüßen. Doch es gibt gesetzliche Vorschriften, die den Gebrauch von Feuerwerk, Pyrotechnik, Feuerwerkskörper und Feuerwerksraketen zum Teil einschränkt, was zur Sicherheit der Bevölkerung und Umwelt beitragen soll. Nachfolgend werden die wichtigsten, gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Sprengstoffverordnung aufgezählt.
1.    Nur ausgebildete Pyrotechniker dürfen Feuerwerke oder aufwendige Pyrotechnik zünden. Zuvor bedarf es einer Erlaubnis durch die entsprechende Behörde, welche die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Betreffenden überprüft.
2.    Zu Silvester, in der Nacht vom 31.12. zum 1.01. des Folgejahres, dürfen auch Privatpersonen Feuerwerke einer bestimmten zulässigen Klasse oder Art anzünden. (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
3.    Wer im Verlauf des Jahres ein Feuerwerk zünden möchte, beispielsweise bei einer Hochzeitsfeier, benötigt die Genehmigung und Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese legt dann fest, an welchem Ort und in welchem Zeitfenster das Abschießen des Feuerwerks zulässig ist. Ohne entsprechende Erlaubnis ist das Feuerwerk illegal und das Vergehen wird laut Bußgeldtabelle bzw. Bußgeldrechner mit einem Bußgeld bestraft.
4.    Generelles Zündverbot, auch zu Silvester, herrscht in der Nähe von Kirchen, Alten- und Kinderheimen sowie Krankenhäusern.
Feuerwerk: illegal und gefährlich?
Das Sprengstoffgesetz wurde nicht grundlos initiiert, sondern entstand in erster Linie als Schutzmaßnahme vor explosionsgefährlichen und in Deutschland nicht zugelassenen Stoffen. Denn jedes Jahr verunfallen tausende Menschen allein in der Silvesternacht aufgrund von defekten oder falsch verwendeten Feuerwerkskörpern. Dazu zählen vor allem massive Hörbeeinträchtigungen, Splitterverletzungen oder Verbrennungen. Zum Schutz der Menschen legt die Sprengstoffverordnung diesbezüglich Gesetze fest und unterteilt die Gefährlichkeit von pyrotechnischen Gegenständen in verschiedene Klassen.
    Klasse 1: Kleinstfeuerwerk: wird ganzjährig verkauft, z. B. Wunderkerzen, Tischfeuerwerk, Knallerbsen
    Klasse 2: Kleinfeuerwerk: z. B. Fontänen, Raketen, Chinaböller, Batterien
    Klasse 3: Mittelfeuerwerk: z. B. Raketen mit begrenzter Steighöhe
    Klasse 4: Großfeuerwerk: z. B. Kugelbomben und spezielle Raketen für große Höhenfeuerwerke
    Klasse T: Technisches Feuerwerk: Feuerwerkskörper ab 18 Jahren (T1) und Feuerwerkskörper ausschließlich für Pyrotechniker (T2)
Mit Ausnahme des Kleinstfeuerwerks findet der Verkauf von Feuerwerkskörpern an Privatpersonen ausschließlich an den drei Tagen vor Silvester statt. Zum Verkauf stehen nur Feuerwerke der Klasse II. Vom Gebrauch höherer Feuerwerksklassen, zum Beispiel durch den Bezug aus Polen, wird aus Sicherheitsgründen dringend abgeraten.
Generell gilt: Das Zünden von Feuerwerken der Klasse II darf nur im Zeitraum vom 31.12. bis zum 1.1. eines jeden Jahres stattfinden.
Bußgeldkatalog: Harte Strafen für Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz
Jeglicher Verstoß der Sprengstoffverordnung gegen das Zündverbot von Feuerwerk zwischen dem 2.1. und dem 30.12. eines jeden Jahres stellt laut Bußgeldkatalog eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet. Darüber hinaus macht sich jemand sogar strafbar, wenn er ohne vorherige Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen handelt, diese verwendet oder nicht berechtigten Personen zur Benutzung überlässt. In einem solchen Fall drohen eine Freiheits- und Geldstrafe.
Die Strafen sind entsprechend hoch angesetzt, um die Verletzungsgefahr durch Feuerwerk und Sprengstoffmittel zu minimieren und den verantwortungslosen Umgang mit Feuerwerksraketen und Co. möglichst einzudämmen. Jeder sollte stets darauf achten, nur ordnungsgemäß gekennzeichnetes Feuerwerk zu kaufen, welches von der Bundesanstalt für Materialforschung geprüft und zugelassen wurde. Wer sich zudem an die beiliegenden Gebrauchsanweisungen hält und sorgsam mit den Sprengmitteln umgeht, kann mit ungetrübter Freude den Silvesterabend entgegenblicken.

Weitere sachdienliche Hinweise finden Sie unter:
Service – Verwaltung online – Ordnungsamt – Anmeldung
Feuerwerk