Wildschadenangelegenheiten

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Infos

Gesetzliche Grundlagen: Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (Wild- und Jagdschadensverordnung M-V vom 02.01.2001

Zweite Verordnung zur Änderung der Wild- und Jagdschadensverordnung vom 17.07.2010

Ein Wildschaden ist bis spätestens eine Woche nach Bekanntwerden bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzumelden.

Diese hat unverzüglich einen Ortstermin zur Feststellung des Wild- und Jagdschadens anzuberaumen.

Zu laden sind: – der Geschädigte

–  die zum Schadenersatz gesetzlich Verpflichteten (Jagdgenossenschaft;  Eigenjagdbesitzer)

–  Jagdausübungsberechtigten

–  Wildschadensausgleichskasse

–  Wildschadensschätzer 

Geschädigte oder Ersatzverpflichtigte können beim Ortstermin beantragen, dass der Umfang des Schadens bei einem erneuten Ortstermin, der vor der Ernte liegen muss, festgestellt werden soll. Das ist in dem Protokoll zu vermerken. 

Die Ordnungsbehörde hat bei jedem Ortstermin auf eine gütliche Einigung hin zu wirken. Die Niederschrift darüber muss folgende Angaben enthalten:

–          Art, Umfang und Zeitpunkt der Schadensfeststellung

–          Art, Umfang und Höhe der Schadensersatzleistungen

–          den oder die Ersatzverpflichteten

–          Verteilung der Kosten des Feststellungsverfahrens

–          Vollstreckbarkeit

Kommt es zu keiner Einigung, ist der Schaden durch den Schätzer zu ermitteln und ein gutachten zu erstellen.

Die Kosten des Feststellungsverfahrens sind:

– Gebühren für Amtshandlungen der Ordnungsbehörde        (Erlass eines Vorbescheides    45 €,

Herbeiführung einer gütlichen Einigung, 1. Ortstermin 90 €, 2. Ortstermin 155 €, jeder weitere Ortstermin + 45 €,

Erlass eines Vorbescheides nach dem 1. OT 130 €, nach dem 2. OT 200 € bei jedem weiteren OT + 45 €)

– Auslagen der Ordnungsbehörde 

– die Vergütung des Schätzers

Nach Erlass eines Vorbescheides kann innerhalb von drei Wochen nach Zustellung Klage beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungsbehörde ihren Sitz hat, erhoben werden.

  

    

 

 

 

Bitte mitbringen

Formulare sind in der Amtsverwaltung erhältlich.

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