Strassenreinigung

Straßenreinigung

Die Straßenreinigung dient der Sauberhaltung und Gewährleistung der Befahrbarkeit sowie Begehbarkeit des Verkehrswegenetzes (u.a. Straßen, Wege, Gehwege, Radwege)der Gemeinden.
 
Neben dem allgegenwärtigen Staub fallen vor allem alle Arten von unsachgemäß entsorgtem Hausmüll an. Daneben stellt der Laubfall, Schnee und der Rollsplitt nach Wintereinsätzen und nicht zuletzt auch der Hundekot und Ölverschmutzungen die größten Probleme der Verschmutzung dar. Desweiteren muss gewährleistet werden, dass kein unkontrollierter Pflanzenwuchs die Straßen und Straßenteile schädigt.
 
Die Straßenreinigung und der Winterdienst sind mit den Zuständigkeiten im Straßen- und Wegegesetz des Landes M-V, § 50, geregelt.
 
Aller innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen sind zu reinigen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen.
 
Zur Reinigung gehört auch die Schneeräumung auf Gehwegen. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1.50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
 
Grundsätzlich sind die Gemeinden reinigungspflichtig. Sie können diese Pflicht aber durch Satzung ganz oder teilweise auf Eigentümer sowie zur Nutzung Berechtigte übertragen.
 
Zuwiderhandlungen gegen diese Übertragung können Bußgelder nach sich ziehen.
 
 
 
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