Sondernutzungserlaubnis-Oeffentlicher-Strassen-Und-Plaetze

 

Sondernutzungserlaubnis öffentlicher Straßen und Plätze

Sie benötigen eine Sondernutzungserlaubnis, wenn Sie öffentliche Straßen und Plätze anders als die von dem Träger der Straßenbaulast vorgesehen ist (oder abweichend von straßenverkehrlichen Vorschriften) nutzen möchten. Das stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.

Kontakt
Infos
Sondernutzungen gewerblicher Art sind z.B.:
  • Verkaufswagen oder –stände
  • Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
  • Informationsstände
  • Werbeaufsteller / Werbetafeln
  • Straßencafe (Aufstellen von Tischen / Stühlen)
  • Fahrradständer
  • Plakatierung
Inhalt der Erlaubnis:
Die Sondernutzungserlaubnis wird in der Regel befristet erteilt. Verbunden mit dieser Erlaubnis sind Auflagen, die einzuhalten sind.
 
Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z.B. Verwarn, Buß- und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).
 
An wen muss ich mich wenden?
Für Sondernutzungen in Ortsdurchfahrten ist das Amt Franzburg-Richtenberg zuständig.
 
Außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die Straßenbauämter zuständig.
 
Bitte mitbringen
Welche Unterlagen werden benötigt:
In den Anträgen (Formular siehe: Download) sind der
  • Standort,
  • Die Art und Dauer der Sondernutzung und
  • Die Größe der benötigten Straßenflächen
anzugeben.
 
Welche Gebühren fallen an?
Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den jeweiligen Sondernutzungssatzungen der jeweiligen Gemeinde.
 
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anträge auf Sondernutzung sind rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen