Ruhender-Verkehr

Ruhender Verkehr

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Ruhender Verkehr
 
Politesse ist eine Dienstkraft im Dienste einer Gemeinde/Amt.
 
Als ruhender Verkehr werden geparkte oder nicht fahrbereite Fahrzeuge bezeichnet. Politessen dürfen nur den ruhenden Verkehr kontrollieren und sich nicht mit dem fließenden Verkehr beschäftigen. Sie können überprüfen, ob Falschparker den Verkehr behindern und dessen veranlassen.
 
Es darf immer und überall dort gehalten werden, wo es nicht verboten ist (Einschränkung: § 1 StVO: „“). Hierbei ist die gesamte Straßenverkehrsordnung in ihrem Kontext zu sehen. Regelungen zum Halten bzw. zu Haltverboten sind in der StVO verstreut zu finden. In § 2  StVO ist die Fahrbahnbenutzung durch Fahrzeuge vorgeschrieben. Dort heißt es einfach: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen […].“ Gehwege  gehören nicht zur Fahrbahn. Auf Gehwegen darf generell nicht gehalten und geparkt werden, auch nicht halbseitig.
 
Zu unterscheiden sind:
  • absolutes Haltverbot: es darf überhaupt nicht gehalten werden (außer verkehrsbedingt – siehe Warten – oder bei Vorliegen besonderer Umstände wie dem Notstand)
  • eingeschränktes Haltverbot (Parkverbot): Halten bis zu drei Minuten (oder zum Be-, Entladen oder Ein- und Aussteigen) ist erlaubt
  • Parken ist in § 12 Abs. 2 StVO definiert: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“
  • Warten: Wird die Fahrt aufgrund einer Anordnung oder der Verkehrssituation unterbrochen, beispielsweise bei
    • Stau
    • Verkehrslenkung durch Amtsträger
    • vor geschlossener Bahnschranke
wird im Sinne der StVO nicht gehalten, sondern gewartet, und das Haltverbot kommt dann daher nicht zum Tragen (ohne Legaldefinition).
  • Liegenbleiben: Wird die Fahrt betriebsbedingt (z.B. technischen Defekts, Energiemangel) unterbrochen, so hält der Fahrzeugführer ebenfalls nicht, sondern bleibt liegen (ohne Legaldefinition). Verbleibt das Fahrzeug jedoch im Haltverbot, obwohl die Beseitigung möglich wäre, wird aus dem „Liegenbleiben“ das unzulässige Halten.
 
Haltverbot nach § 12 StVO oder Haltverbot durch Verkehrszeichen (283;  286 StVO) bzw. Haltverbot für eine

Bußgeld Parken im Halteverbot – Parkverbot

Bußgeld, Punkte und Fahrverbot wegen Parken im Halteverbot oder Parkverbot mit Behinderung

Verwarnung und Bußgeld – Zahlung und Einspruch Frist

Bußgeld Zahlungsfrist – 1 Woche, Bußgeld Einspruchsfrist (schriftlich) – 2 Wochen. Wenn Verwarngeld wird zu spät oder nicht gezahlt, dann erfolgt Bußgeldbescheid mit Mahnung. Die Zahlungserleichterungen in Form einer Stundung oder in Form von Ratenzahlungen ist möglich nur innerhalb der Zahlungsfrist zu beantragen.