Meldeangelegenheiten

 

Meldeangelegenheiten

Eine Meldepflicht besteht für Personen ab dem 16. Lebensjahr, die eine neue Wohnung beziehen. Sie müssen sich innerhalb 2 Woche bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.
 
Eine Abmeldung der Wohnung ist nur noch dann erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen (zum Beispiel Aufgabe einer Nebenwohnung oder Fortzug ins Ausland).
 
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen.
 
Neugeborene müssen von den Eltern nicht angemeldet werden. Sie werden durch die Standesämter direkt der Meldestelle mitgeteilt.
 
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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger
Zur Erfüllung der verschiedensten Aufgaben braucht der Staat Melderegister. Auch Sie sind mit Ihren Meldedaten dort erfasst. Das Landesmelderegister regelt im Einzelnen, wozu diese Daten genutzt werden dürfen. Das Gesetz enthält auch Bestimmungen zum Schutz Ihrer Meldedaten und gibt Ihnen die Möglichkeit, der Übermittlung Ihrer Daten in einigen Fällen zu widersprechen.
Für die moderne, serviceorientierte Verwaltung ist Kundenfreundlichkeit ein wichtiger Grundsatz. Diese Zusammenstellung soll Ihnen deshalb die Wahrnehmung Ihrer Rechte nach dem Landesmeldegesetz erleichtern.
 
Was steht in den Melderegistern?
Alle Bürger sind bei den Meldeämtern gespeichert, in erster Linie mit der Adresse, unter der sie gemeldet sind. Im Laufe der Zeit kamen aber eine Reihe von Informationen hinzu, insgesamt ca. 20 verschiedene Angaben zu jedem Einwohner.
 
Erfasst werden z.B.:
– Geburtsdatum
– Staatsangehörigkeit
– frühere Anschriften
– Angaben zum Familienstand und zu Familienangehörigen
– Tag des Ein- und Auszugs
 
Wer bekommt Daten aus den Melderegistern?
Wir alle und viele staatlichen Stellen, wie z.B. Schulen, Finanzämter, Ausländerbehörden, Kriminalpolizei und Versorgungsämter, bekommen auf Anfrage oder sogar automatisch die Auskünfte aus dem Melderegister. Der Umfang dieser Auskünfte ist jedoch sehr unterschiedlich.
In der Praxis sieht das so aus:
– Jedermann kann sich nach der aktuellen Anschrift einer bestimmten Person erkundigen.
– Wer ein “berechtigtes Interesse” nachweisen kann, erhält außerdem Auskunft über weitere Daten wie Geburtstag, Familienstand oder Staatsangehörigkeit.
– Die Polizei kann durch einen Computer-Verbund die Meldebestände z.B. zur Bearbeitung von Strafanzeigen und zur Fahndung auswerten.
– Kurz vor den Wahlen können Partein Namen und Anschriften sortiert nach Altersgruppen erhalten.
– Mandatsträger,  Presse und Rundfunk erhalten Hinweise auf Geburtstage ab dem 60. Lebensjahr (je nach Gemeinde)und auf Ehejubiläen ab der “Goldenen Hochzeit”.
– Sogar die Gebühreneinzugzentrale der Rundfunkanstalten hat ein Recht darauf, über Wohnsitzwechsel informiert zu werden.
 
Welche Rechte haben die Bürgerinnen und Bürger nach dem Meldegesetz?
Die meisten Datenübermittlungen geschehen auf der Grundlage des Meldegesetzes, ohne dass der Betroffene darauf Einfluss nehmen kann. In einigen wichtigen Fällen kann man aber der Datenweitergabe widersprechen.
Der Widerspruch kann sich richten gegen die Datenübermittlung
– an Partein, Wählergruppen und sonstige Träger von Wahlvorschlägen,
– bei Alters- und Ehejubiläen an den Mandatsträger, Presse und Rundfunk,
– an Adressbuchverlage,
an Religionsgemeinschaften, wenn Familienangehörige nicht der selben oder keiner Religionsgemeinschaft angehören.
Bei einer Melderegisterauskunft an private Stellen kann zumindest die Übermittlung in Form eines automatisierten Datenabrufs über das Internet verhindert werden.
Außerdem kann jeder Bürger Auskunft darüber verlangen, welche Informationen das Meldeamt über ihn gespeichert hat. Ein formloses Schreiben genügt. Also: Wenn Sie mit der Weitergabe Ihrer Daten in den genannten Fällen bzw. in der genannten Form nicht einverstanden sind oder Auskunft über Ihre gespeicherten Daten haben wollen:
 
Wichtig!
Wer gegenüber der Meldebehörde glaubhaft macht, dass eine Melderegisterauskunft an Private zu einer Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder vergleichbare Belange führen kann (z.B. wenn ein Zeuge im Strafverfahren bedroht wird), kann eine Auskunftsperre im Melderegister bewirken. Der Antrag muss ausführlich begründet, die behaupteten Umstände müssen soweit möglich schlüssig belegt werden. Am besten wenden Sie sich mit einem solchen Anliegen persönlich an Ihre Meldebehörde.
Bitte mitbringen
 
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