Gewerbeuntersagung

 

Gewerbeuntersagung

Gewerbeuntersagung
Kommen Gewerbetreibende bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, so kann dies zur Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens durch die zuständige Gewerbebehörde führen. In diesem Verfahren wird dann die persönliche Zuverlässigkeit des beziehungsweise der Gewerbetreibenden überprüft.
Liegen Tatsachen vor, die auf eine Unzuverlässigkeit des beziehungsweise der Gewerbetreibenden schließen lassen (beispielsweise Steuerrückstände und/oder Rückstände bei den Sozialversicherungsträgern und/oder Straftaten und/oder Bußgeldverfahren…), leitet die Gewerbebehörde das Gewerbeuntersagungsverfahren ein und teilt dem beziehungsweise der Gewerbetreibenden die vorliegenden Tatsachen und die drohende Maßnahme mit. Der beziehungsweise die Gewerbetreibende erhält die Möglichkeit, sich zu äußern und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die drohende Gewerbeuntersagung abzuwenden. Können die Gründe, die auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schließen lassen, im Verfahren nicht beseitigt werden, muss die Gewerbebehörde nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer und/oder der Handwerkskammer die Gewerbeuntersagung aussprechen. Dabei sind abhängig von den bekannt gewordenen Tatsachen folgende Konstellationen möglich:
•    die Untersagung der Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
•    die Untersagung der ausgeübten Gewerbetätigkeit
•    die Untersagung der ausgeübten Gewerbetätigkeit sowie jeder weiteren Gewerbetätigkeit
•    die Untersagung der ausgeübten Gewerbetätigkeit, jeder weiteren Gewerbetätigkeit sowie die Tätigkeit als vertretungsberechtigte oder als mit der Leitung eines Betriebes beauftragte Person

Die Gewerbeuntersagung hat Bestand, solange die Gründe vorliegen, die die Annahme der Unzuverlässigkeit des beziehungsweise der Gewerbetreibenden stützen.
Wiedergestattung einer gewerblichen Tätigkeit
Eine Gewerbeuntersagung kann auf Wiedergestattungsantrag des beziehungsweise der Gewerbetreibenden aufgehoben werden, wenn
•    die Zahlung der Gebühr in Höhe von 123,73 Euro nachgewiesen wurde und
•    keine Unzuverlässigkeitsgründe mehr vorliegen (regelmäßig jedoch erst nach Ablauf eines Jahres).
Hinweise
    Bei erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten geht der Gewerbeuntersagung ein Verfahren zum Widerruf der Erlaubnis voraus.
    Gewerbeuntersagungen und die Aufgabe der Gewerbetätigkeit können mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden.
    Gewerbeuntersagungen werden nach Vollziehbarkeit dem Gewerbezentralregister zur Eintragung gemeldet.
    Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine vollziehbare Gewerbeuntersagung verstößt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Wird der Gewerbeuntersagung beharrlich zuwidergehandelt, kann das mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.