Ambulanter Pflegedienst: Zulassung beantragen


Volltext

Wenn Sie eine Pflegeeinrichtung (Pflegedienst oder Pflegeheim) gründen wollen, müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG = Sozialgesetzbuch XI) beachten. Das PflegeVG regelt unter anderem, welche Unternehmen Pflegeleistungen bereitstellen dürfen und durch wen diese Leistungen finanziert werden. Das PflegeVG unterscheidet zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.

Ambulante Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige im eigenen oder fremden Haushalt geplant pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

Pflegeheime hingegen sind selbständig wirtschaftende Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft voll- oder teilstationär untergebracht, verpflegt und gepflegt werden.

Nach dem sogenannten Sicherstellungsauftrag müssen die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab. Dabei hängt die Höhe der Vergütung unter anderem davon ab, ob Sie ambulante oder stationäre Leistungen anbieten.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Nachweise der beruflichen Qualifikation und Nachweise der betrieblichen Voraussetzungen zur Sicherstellung der Pflegedienstleistungen.

Für die Beantragung eines ambulanten Pflegedienstes reicht vorerst ein formloser Antrag aus. Die Landesverbände der Pflegekassen (über AOK Nordost) werden dem Antragsteller weitere Formulare zusenden.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Bei den Landesverbänden der Pflegekassen (über AOK Nordost) fallen keine Gebühren an.


Fristen

Bei der Zulassung eines ambulanten Pflegedienstes gibt es keine Fristen zu beachten.


Formulare

Der Antrag auf Zulassung eines ambulanten Pflegedienstes bei den Landesverbänden der Pflegekassen (über AOK Nordost) ist formlos zu stellen. Weitere Formulare werden von dort zugesandt.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Ihr Pflegedienst versorgt Pflegebedürftige mit häuslicher Pflege als Sachleistung. Dabei muss Ihr Unternehmen in der Lage sein, die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

Hinweis: Die Pflegekasse lässt durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob Ihr Pflegedienst diese Anforderungen erfüllt. Nur wenn das der Fall ist, darf die Pflegekasse mit Ihnen einen Versorgungsvertrag schließen. Diese Prüfung ist auch gegen Ihren Willen möglich. Ergibt die Prüfung, dass Ihr Pflegedienst Leistungen unwirtschaftlich erbringt, kann dies zu einer Änderung oder gar zu einer Kündigung des Versorgungsvertrages führen.
Ihr Pflegedienst muss zudem unter der fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. In den Gemeinsamen Grundsätzen zur ambulanten Pflege haben die Spitzenverbände der Pflegekassen, die Träger der Sozialhilfe und weitere Vereinigungen und Träger von Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene festgelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als verantwortliche Pflegekraft zu arbeiten. Dementsprechend muss eine verantwortliche Pflegekraft die Erlaubnis besitzen, eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen:

Hinweis: Die verantwortliche Pflegefachkraft muss innerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens zwei Jahre einen der vorgenannten Berufe hauptberuflich ausgeübt haben, davon in der Regel mindestens ein Jahr im ambulanten Bereich.
Tipp: Sofern Ihre verantwortliche Pflegefachkraft über die notwendige Weiterbildung nicht verfügt, kann diese Qualifikation innerhalb einer Übergangsfrist von sieben Jahren nach Abschluss der Vereinbarung nachgeholt werden. Darüber hinaus kann es Zulassungsausnahmen geben, die im Einzelfall beantragt werden müssen.
Als Inhaber eines Pflegedienstes können Sie auch selbst verantwortliche Pflegefachkraft sein, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Weiterhin müssen Sie sicherstellen, dass die verantwortliche Pflegefachkraft bei Ausfall (z.B. Krankheit, Urlaub) durch eine entsprechende Pflegefachkraft vertreten wird.

Zudem sollte Ihr Pflegedienst geeignete Arbeitskräfte als weitere Mitarbeiter beschäftigen. Dazu gehören beispielsweise nach den Gemeinsamen Grundsätzen zur ambulanten Pflege:

Der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen bestimmt die Organisation und die Aufgaben Ihres Pflegedienstes:

Ihre Pflege muss unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. Sie umfasst die:

Ihr Leistungsangebot müssen Sie den Vertragsabteilungen der Pflegekassen zur Abstimmung und Genehmigung schriftlich vorlegen. Dabei sollten Sie der Pflegekasse die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

Über zusätzliche Maßnahmen der Sicherstellung von Leistungsqualität (z.B. Anamnese, Pflegeplanung, Pflegeziele und Ergebnisanalyse) unterrichtet Sie die Pflegekasse.


Fachlich freigegeben durch

Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern am 30.11.2011.


Zuständigkeit


Zuständige Stelle(n)

Landesverbände der Pflegekassen über AOK Nordost