Erklärung zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts abgeben


Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern erhebt vom Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Grundwasser, welches im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, wird bei der Erhebung des Entgeltes als oberirdisches Gewässer angesehen.

Das Entgelt wird nicht erhoben für:

Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser beträgt der Abgabesatz EUR 0,10 je Kubikmeter, für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beträgt der Abgabesatz EUR 0,02 je Kubikmeter. Bei einer Wiedereinleitung des entnommenen Wassers mit einem Verlust von nicht mehr als 1 Prozent der Wassermenge in das Gewässer, aus dem es entnommen wurde, ermäßigt sich die Höhe des Entgelts auf 10 Prozent. Bei einer nicht zugelassenen Gewässerbenutzung ist jeweils der zweifache Betrag je Kubikmeter entnommenen Wassers zu erheben.

Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Entgeltpflichtige hat der Wasserbehörde in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Das Wasserentnahmeentgelt ist für die im Vorjahr tatsächlich entnommene Wassermenge zu zahlen. Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben. Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die zuständige Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.

Die Erklärung ist nach dem von der obersten Wasserbehörde bekanntgegebenen amtlichen Vordruck abzugeben.

Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid).

Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Benutzung ausgeübt worden ist. Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Wenn Sie Wasser direkt aus einem Oberflächengewässer entnehmen oder ableiten beziehungsweise wenn Sie Wasser aus dem Grundwasser entnehmen, dieses zutage fördern, zutage leiten oder ableiten sind Sie unter Umständen wasserentnahmeentgeltpflichtig. 

Vom Entgelt sind in der Regel befreit: 


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Der vollständig ausgefüllte amtliche Vordruck ist der zuständigen Behörde ohne Aufforderung bis zum 31.01. des Folgejahres zuzusenden. Anschließend setzt die Behörde das Entgelt fest. Gegebenenfalls müssen Angaben durch Belege im Rahmen einer Anhörung nachgewiesen werden. Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die zuständige Wasserbehörde das Entgelt durch Schätzung festsetzen.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität der ausgeübten Gewässerbenutzung und dem Umfang der nachzureichenden Unterlagen.


Fristen

Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben.


Formulare


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

19.01.2022

Zuständigkeit

Die zuständige Stelle ergibt sich aus den landesrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer.


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 44.10 - Wasserwirtschaft
Adresse
Heinrich-Heine-Straße 76
18507 Grimmen, Stadt
Adresse
Störtebeker Str. 30
18528 Bergen auf Rügen