Wechsel in einen anderen Schuleinzugsbereich beantragen


Volltext

In welche Grundschule Ihr Kind gehen soll, ist im Grundsatz nicht frei wählbar. Ihr Kind wird regelmäßig in die Grundschule gehen, in deren Schuleinzugsbereich die Erziehungsberechtigten wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen kann der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Grundschule gestatten.

Mit dem Übergang in die weiterführende Schule besteht zu einem Stichtag ein Anspruch auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule, also der Schule, in deren Schuleinzugsbereich die Erziehungsberechtigten wohnen oder sich der ständige Aufenthalt des Kindes (Schülers) befindet. Sind entsprechende Aufnahmekapazitäten vorhanden, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine Schule nach Wahl der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers.


Handlungsgrundlage(n)


Verfahrensablauf

Grundschule:

Weiterführende Schule:


Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern.


Fachlich freigegeben am

27.07.2015

Zuständigkeit

Schulträger


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 13.30 - Schulverwaltung
Adresse
Bahnhofstr. 12
18507 Grimmen, Stadt
Adresse
Störtebekerstr. 30
18528 Bergen auf Rügen
Adresse
Tribseer Damm 1a
18437 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt

Hauptamt
Adresse
Garthofstraße 18
18461 Franzburg

Zuständiger Mitarbeiter

Frau K. Esins (Sachbearbeiter/-in Lohn, Gehalt, Kultur,Sport, Vereine und Schule)
Telefon 038322 54-212
Telefax 038322 54-703