Familienname: Geburtsnamen oder vorher geführten Namen wiederannehmen
Handlungsgrundlage(n)
- § 1355 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 1355 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Tarifstelle 4.2.1 und 4.2.7 der Kostenverordnung Innenministerium (IMKostVO M-V)
Weiterführende Informationen
- Informationen zum Namensrechts auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
- Broschüre zum Namensrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
Fachlich freigegeben am
30.07.2026Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern (BMI)
Volltext
Wenn Sie Ihren Namen wegen Ihrer Heirat geändert haben, können Sie im Fall Ihrer Scheidung oder des Todes Ihrer Ehegattin oder Ihres Ehegatten Ihren Nachnamen ändern.
Folgende Namen können Sie wieder annehmen:
- Ihren Geburtsnamen
- den Nachnamen, den Sie vor Ihrem Ehenamen geführt haben
Alternativ können Sie Ihrem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen.
Gebühr
Verwaltungsgebühr
15 EUR (FIX)
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung über die geänderte Namensführung (auf Wunsch)
Verwaltungsgebühr
35 EUR (FIX)
Verwaltungsgebühr für die Beurkundung oder Beglaubigung der namensrechtlichen Erklärung
Voraussetzungen
Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft durch:
- Ehescheidung,
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder
- Tod des Ehegatten oder Lebenspartners.
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Prüfung der Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung erfolgt durch das Eheregister führende Standesamt. Dieses kann Ihnen auf Wunsch eine Bescheinigung über die Namensänderung ausstellen.
Für die Abgabe der Namenserklärung müssen Sie persönlich beim Standesamt vorsprechen.
Zuständigkeit
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Prüfung der Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung erfolgt durch das Eheregister führende Standesamt.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde (nicht erforderlich, wenn die Namenserklärung bei dem Eheregister führenden Standesamt erfolgt)
- Nachweis der Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft durch:
- rechtskräftiges Urteil über Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, oder
- Sterbeurkunde des Ehegatten/Lebenspartners
Zuständige Stelle(n)
Ordnungsamt
Adresse
Garthofstraße 18
18461 Franzburg
Zuständiger Mitarbeiter
Frau Ch. Wegert (Sachbearbeiter/-in Standesamt, Friedhofswesen)
038322 54-135
038322 54-703