Familienname: Geburtsnamen oder vorher geführten Namen wiederannehmen
Handlungsgrundlage(n)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 1355 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Tarifstelle 4.2.1 und 4.2.7 der Kostenverordnung Innenministerium (IMKostVO M-V)
- § 1355a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Fachlich freigegeben am
26.11.2025Voraussetzungen
Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft durch:
- Ehescheidung,
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder
- Tod des Ehegatten oder Lebenspartners.
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Prüfung der Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung erfolgt durch das Eheregister führende Standesamt. Dieses kann Ihnen auf Wunsch eine Bescheinigung über die Namensänderung ausstellen.
Für die Abgabe der Namenserklärung müssen Sie persönlich beim Standesamt vorsprechen.
Zuständigkeit
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Prüfung der Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung erfolgt durch das Eheregister führende Standesamt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Verwaltungsgebühr für die Beurkundung oder Beglaubigung der namensrechtlichen Erklärung: EUR 35,00
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung über die geänderte Namensführung (auf Wunsch): EUR 15,00
Verwaltungsgebühr
15 EUR (FIX)
Volltext
Wenn Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst ist, können Sie Ihren zuvor geführten Familiennamen oder Geburtsnamen wieder annehmen. Sie können Ihrem durch die Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Namen aber auch Ihren Geburtsnamen oder den zuvor geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Zudem können Sie einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde (nicht erforderlich, wenn die Namenserklärung bei dem Eheregister führenden Standesamt erfolgt)
- Nachweis der Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft durch:
- rechtskräftiges Urteil über Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, oder
- Sterbeurkunde des Ehegatten/Lebenspartners
Zuständige Stelle(n)
Ordnungsamt
Adresse
Garthofstraße 18
18461 Franzburg
Zuständiger Mitarbeiter
Frau Ch. Wegert (Sachbearbeiter/-in Standesamt, Friedhofswesen)
038322 54-135
038322 54-703