Familienname: Geburtsnamen oder vorher geführten Namen wiederannehmen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

26.11.2025

Voraussetzungen

Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft durch:


Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Prüfung der Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung erfolgt durch das Eheregister führende Standesamt. Dieses kann Ihnen auf Wunsch eine Bescheinigung über die Namensänderung ausstellen.

Für die Abgabe der Namenserklärung müssen Sie persönlich beim Standesamt vorsprechen.


Zuständigkeit

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Prüfung der Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung erfolgt durch das Eheregister führende Standesamt.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verwaltungsgebühr für die Beurkundung oder Beglaubigung der namensrechtlichen Erklärung: EUR 35,00
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung über die geänderte Namensführung (auf Wunsch): EUR 15,00

 

Verwaltungsgebühr
15 EUR (FIX)


Volltext

Wenn Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst ist, können Sie Ihren zuvor geführten Familiennamen oder Geburtsnamen wieder annehmen. Sie können Ihrem durch die Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Namen aber auch Ihren Geburtsnamen oder den zuvor geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Zudem können Sie einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen


Zuständige Stelle(n)

Ordnungsamt
Adresse
Garthofstraße 18
18461 Franzburg

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Ch. Wegert (Sachbearbeiter/-in Standesamt, Friedhofswesen)
Telefon 038322 54-135
Telefax 038322 54-703