Ehrenamtliches Richteramt der Sozialgerichtsbarkeit übernehmen


Volltext

Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Die ehrenamtlichen Richter sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen.

Die Sozialgerichtsbarkeit weist einen dreistufigen Rechtszug auf. Eingangsgerichte sind die Sozialgerichte, von denen das Mecklenburg-Vorpommern insgesamt vier (in Schwerin, Rostock , Stralsund und Neubrandenburg) errichtet hat. Als zweite Instanz existiert in jedem Bundesland ein Landessozialgericht (in Mecklenburg-Vorpommern mit Sitz in Neubrandenburg), das über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte entscheidet. Auf Bundesebene ist das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel errichtet worden.

Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit erstreckt sich unter anderem auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeit Suchende, des sozialen Entschädigungsrechts, der Sozialhilfe, des Schwerbehindertenrechts, des Lohnfortzahlungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und des Zivildienstgesetzes, des Impfschadensgesetzes, des Opferentschädigungsgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes. In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen und der privaten Pflegeversicherung entscheiden die Sozialgerichte darüber hinaus auch über privatrechtliche Streitigkeiten.

Jede Kammer des Sozialgerichts entscheidet in der Besetzung von einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts werden durch Senate getroffen, die jeweils mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern sowie mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. In dieser Weise sind auch die Senate beim Bundessozialgericht besetzt.

Bei der Besetzung der Kammern und Senate mit ehrenamtlichen Richtern ist Folgendes zu beachten:


Handlungsgrundlage(n)


Voraussetzungen

Der ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht muss

Für die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht ist die Vollendung des 30. Lebensjahres und für die ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht die Vollendung des 35. Lebensjahres vorgeschrieben. An das Landessozialgericht oder das Bundessozialgericht soll zudem nur berufen werden, wer zuvor mindestens fünf Jahre als ehrenamtlicher Richter an einem im Rechtszug nachgeordneten Gericht tätig gewesen ist.

HINWEIS: Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts (Landessozialgerichts) wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.

Die ehrenamtlichen Richter müssen je nach Sachgebiet, in dem sie tätig sein sollen, bestimmten Personengruppen angehören. Soweit dabei auf die Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten einerseits und der Arbeitgeber andererseits abgestellt wird, gilt Folgendes:

Der Begriff "Versicherter" ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur diejenigen Personen, die aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Selbstversicherung einem Zweig der Sozialversicherung angehören, sondern alle, die im Hinblick auf ihre Stellung im Arbeits- und Wirtschaftsleben potenziell zum Kreis der Sozialversicherten zählen. Versicherter ist deshalb auch, wer arbeitslos ist oder nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben eine Rente aus eigener Versicherung bezieht.

Ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber können sein:

HINWEIS: Wer die Voraussetzung zur Berufung als ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber erfüllt, kann nur ehrenamtlicher Richter aus diesem Kreis sein, auch wenn er zugleich Versicherter sein sollte.

Ehrenamtlicher Richter kann nicht sein, wer


Verfahrensablauf

Die Berufung erfolgt aufgrund von Vorschlagslisten, die je nachdem, für welche Spruchkörper ehrenamtliche Richter zu berufen sind, von unterschiedlichen Einrichtungen erstellt werden (vgl. hierzu bereits die Ausführungen zur Besetzung der Spruchkörper).

Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Berufung ist zulässig und in der Praxis die Regel.


Hinweise (Besonderheiten)

Ehrenamtliche Richter sind, wie die Berufsrichter, nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet. In der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung haben sie die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie die Berufsrichter.

Der ehrenamtliche Richter ist grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet.

Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann ablehnen, wer

HINWEIS: Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden. Zwecks Wahrung der Neutralität und Unparteilichkeit des Gerichts und zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen auch Vorstandsmitglieder von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit allenfalls in den Spruchkörpern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ehrenamtliche Richter sein. Die Bediensteten der Sozialversicherungsträger, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter in Spruchkörpern sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheiden.

Die ehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst

TIPP: Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung als ehrenamtlicher Richter an Sozialgerichten können Sie dem Leitfaden für ehrenamtliche Richter beim Sozialgericht des Justizministeriums Baden-Württemberg entnehmen.


Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

08.08.2007

Zuständigkeit


Zuständige Stelle(n)

Fachdienst 01 - Büro des Landrates und des Kreistages
Adresse
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt