Erbschein: gemeinschaftlichen Erbschein beantragen


Volltext

Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er in der Regel nicht nur einen Erben, sondern mehrere. Diese treten mit Erbfall in die sogenannte Erbengemeinschaft ein. Erst nach erfolgter Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter den einzelnen Erben entsprechend der getroffenen Vereinbarung aufgeteilt. 

Grundsätzlich kann jeder einzelne Miterbe einen Erbschein beantragen, mit dem er sich gegenüber Dritten als rechtmäßiger Erbe ausweisen kann. Will die Erbengemeinschaft jedoch gemeinsam auftreten und gegenüber Banken, Versicherern und Grundbuchamt handeln, so ist häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein erforderlich. 


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Im Regelfall sind folgende Unterlagen erforderlich:

Neben der Beantragung des gemeinschaftlichen Erbscheins beim Nachlassgericht ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über bestimmte im Gesetz vorgesehene Abgaben erforderlich, die vom Gericht oder vom Notar beurkundet werden muss.

Hinweis: Beim Nachlassgericht erhalten Sie Auskunft darüber, welche Urkunden Sie im Einzelnen vorlegen und welche Erklärungen Sie gegebenenfalls noch abgeben müssen. 


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Beurkundung und für die Erteilung des (gemeinschaftlichen) Erbscheins wird jeweils eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet. Die Gebühren für einen Erbschein werden im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. 


Verfahrensablauf

Sie können den Erbschein formlos bei dem Nachlassgericht beantragen. Der Antrag muss enthalten:

Als gesetzlicher Erbe müssen Sie außerdem folgende Angaben machen:

Sind Sie durch eine gewillkürte Erbfolge bedacht geworden, müssen Sie alle vorhandenen Verfügungen von Todes wegen angeben und die Verfügung, die Ihre Erbenstellung begründet, bezeichnen und vorlegen.

Im Antrag müssen Sie den Erbanspruch genau bezeichnen. Sind mehrere Erben berufen, kann jeder der Erben einen Antrag auf einen gemeinschaftlichen Erbschein stellen. Ein Miterbe einer Miterbengemeinschaft kann jedoch auch einen Teilerbschein für sich allein beantragen. Wegen der weiteren Einzelheiten und Formalien wenden Sie sich am besten an das in Ihrem Fall zuständige Nachlassgericht.

Sie können sich bei der Antragstellung vertreten lassen. Ihr Vertreter benötigt eine entsprechende Vollmacht.

Hinweis: Der Antragsteller muss zusätzlich zur Antragstellung die Richtigkeit bestimmter Angaben durch öffentliche Urkunden nachweisen und in der Regel an Eides statt versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Die Versicherung an Eides statt kann vor Gericht oder vor einem Notar abgegeben werden.


Fristen

Keine


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

08.04.2025

Zuständigkeit

ist das für den letzten Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständige Amtsgericht als Nachlassgericht.


Zuständige Stelle(n)

Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder