Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes eines Ausländers mit Einbürgerungsanspruch


Volltext

Minderjährige Kinder können zusammen mit einem Elternteil eingebürgert werden, wenn dieser Elternteil die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch erfüllt. Über die Miteinbürgerung entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen.

Ist eine Miteinbürgerung danach nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine eigenständige Einbürgerung ohne Anspruch oder eine Miteinbürgerung als Kind eines Ausländers ohne Anspruch in Betracht kommen.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Von miteinzubürgernden Kindern wird immer benötigt:

Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.


Verfahrensablauf

Sie tragen Ihr unter 16 Jahre altes Kind in Ihren Antragsvordruck ein. Es genügt, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor der Einbürgerung des einzubürgernden Elternteils gestellt wird. Darüber hinaus gibt es für das Verfahren keine Besonderheiten.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erteilt die Einbürgerungsbehörde Ihnen und Ihrem Kind eine befristete Einbürgerungszusicherung, damit Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können. Sobald Sie auch die Entlassung nachgewiesen haben und alle Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden, werden Ihnen die Einbürgerungsurkunden ausgehändigt. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.


Fristen

Der Antrag auf Miteinbürgerung sollte gleichzeitig mit dem Antrag auf Einbürgerung der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils gestellt werden. Die Miteinbürgerung muss jedoch unbedingt rechtzeitig vor der Einbürgerung der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils beantragt werden.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

19.02.2015

Zuständigkeit

Einbürgerungsbehörde ist:


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 35.20 - Ausländerangelegenheiten
Adresse
Marienstr. 1
18439 Stralsund, Hansestadt