Eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch


Volltext

Ausländer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Liegen die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht vor, kann eine eigenständige Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch in Betracht kommen.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Von Einbürgerungsbewerbern werden immer benötigt:

Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.

Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen.


Voraussetzungen

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.  


Verfahrensablauf

Sie stellen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt die Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums, die Polizei, das Sozialamt, die Bundesagentur für Arbeit und erforderlichenfalls weitere Stellen. Ist ein Strafverfahren anhängig, wartet sie dessen Abschluss ab.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erteilt Ihnen die Einbürgerungsbehörde eine befristete Einbürgerungszusicherung, damit Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können. Sobald Sie auch die Entlassung nachgewiesen haben und alle Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden, wird Ihnen die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam. 


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

19.02.2015

Zuständigkeit

Einbürgerungsbehörde ist:


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 35.20 - Ausländerangelegenheiten
Adresse
Marienstr. 1
18439 Stralsund, Hansestadt