Förderung: Zuwendung zum Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen beantragen


Volltext

Was wird gefördert?

Die Zuwendungen werden für den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen gewährt, die auf der Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde festgelegt sind.

Wer wird gefördert?

Das Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Rückbau von Wohnungen“ soll die Gemeinden, die Wohnungswirtschaft und die privaten und sonstigen Wohnungseigentümer bei der Beseitigung von Wohnungsleerständen und deren Folgen unterstützen. Die kommunalen Wohnungsmärkte sollen durch Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohngebäude oder Wohngebäudeteile stabilisiert werden. Rückbaumaßnahmen sind als Investitionen in die Zukunftsfähigkeit der Gemeinden und der Wohnquartiere anzusehen.

Wie wird gefördert?

Gemeinden können auf Antrag vom Land Zuwendungen für den Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten erhalten. Dazu ist ein Antrag beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.


Handlungsgrundlage(n)


Voraussetzungen

Die Zuwendungsvoraussetzungen sind unter Nr. 4 der Rückbaurichtlinie M-V geregelt. Dazu zählen 


Verfahrensablauf

Weitere Informationen erhalten Sie unter der entsprechenden Rückbaurichtlinie M-V.


Formulare


Weiterführende Informationen

Die Stadt/Gemeinde hat zusammen mit dem Antrag auf Förderung der Gesamtmaßnahme Begleitinformationen zum Bund-Länder-Programm in elektronisch erfasster Form im vom Bund bereitgestellten System ein- und freizugeben. Die Erstellung der erforderlichen Login-Daten erfolgt nach Antragsprüfung durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

26.06.2024

Zuständigkeit

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern   


Ansprechpunkt

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern   


Zuständige Stelle(n)