Markscheider Anerkennung beantragen


Volltext

Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben wollen, die nach dem Bundesberggesetz oder anderen Rechtsvorschriften Markscheidern vorbehalten ist, bedürfen Sie der Anerkennung als Markscheider durch die zuständige Landesbehörde. Die Anerkennung wird erst mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an den Antragsteller wirksam.

Um als Markscheider anerkannt zu werden, müssen Sie

Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung als Markscheider abgelegt haben, können als Markscheider anerkannt werden, wenn

Falls die Ausbildung und Prüfung nicht gleichwertig sind, kann die Anerkennung von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.

Die Anerkennung anderer Personen  zur Anfertigung sonstiger Unterlagen des Risswerkes kann nur betriebsbezogen erfolgen.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

Die zuständige Stelle kann ganz oder teilweise auf die Vorlage von Dokumenten verzichten.   


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Der Antrag auf Anerkennung als Markscheider ist schriftlich beim Bergamt Stralsund zu stellen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit dem Eingang des nach Absatz 3 Nummer 4 zu beantragenden Führungszeugnisses beim Bergamt Stralsund beginnt.

Über die erfolgte Anerkennung erhalten Sie eine Urkunde.


Weiterführende Informationen

Anerkannte Markscheider und anerkannte andere Personen unterliegen der Berichtspflicht gemäß § 14 Markscheider-Bergverordnung. Das Formular zum Jahresbericht finden Sie im Internet.


Hinweise (Besonderheiten)

Die Anerkennung kann auf Ihren Antrag hin wieder aufgehoben werden.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

22.08.2011

Zuständigkeit

Bergamt Stralsund


Zuständige Stelle(n)

Bergamt Stralsund
Adresse
Frankendamm 17
18439 Stralsund, Hansestadt