Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren: Erlaubnis beantragen
Formulare
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:Handlungsgrundlage(n)
- § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe e Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 4 Absatz 1 und Absatz 1a Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 21 Absatz 5 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 4 Absatz 1 Tierschutz-Schlachtverordnung (Tier-SchlV)
- Ziffer 1.6.6 der Veterinärverwaltungskostenverordnung M-V (VetKostVO M-V)
Fachlich freigegeben am
30.06.2023;08.12.2023Gebühr
Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom jeweiligen Zeitaufwand.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
;Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Zuständigkeit
Das Veterinäramt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich Ihr Unternehmen seinen Sitz hat.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle,
- nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben und
- die zuständige Stelle die Unterlagen mit dem Ergebnis geprüft hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Fristen
Sie benötigen die Erlaubnis der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit.
Volltext
Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihrem Antrag gegebenenfalls auch Sachkundenachweise der Personen beifügen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten.
Sie dürfen die Tätigkeit aufnehmen, sobald Ihnen die Erlaubnis erteilt wurde.
Hinweise (Besonderheiten)
Wer eine Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt, handelt ordnungswidrig.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
- Sachkundenachweis
- Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
- Angaben zu betroffenen Tieren
- verantwortliche Personen
- Vorrichtungen und Stoffe, die Anwendung finden sollen
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde.
Voraussetzungen
- Sie (beziehungsweise die verantwortliche Person) müssen nachweisen, dass Sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
- Sie müssen Angaben zu der Art der betroffenen Tiere machen.
- Die von Ihnen zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen müssen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierart geeignet sein und im Antrag angegeben werden.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Fachdienst 34 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Adresse
Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt
Adresse
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt