Nutzungsgenehmigung von Mineralwasserbrunnen beantragen


Volltext

Natürliches Mineralwasser ist ein Grundwasser, das seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren Quellen gewonnen wird. Es ist von ursprünglicher Reinheit und gekennzeichnet durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen. Seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen wesentlichen Merkmale bleiben im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant. Es ist unbehandelt oder darf nur wenigen, genau vorgeschriebenen Behandlungsverfahren unterworfen werden.

Natürliches Mineralwasser darf nur aus solchen Quellen gewonnen werden, für die die zuständige Behörde eine Nutzungsgenehmigung erteilt hat. Die Nutzungsgenehmigung wird auf Antrag erteilt.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Angaben zu den Unterlagen entnehmen Sie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser (AVV Mineralwasser) (Ziffer 4).

Dazu zählen insbesondere:

Weitere Unterlagen können erforderlich sein.


Voraussetzungen

Eine Nutzungsgenehmigung kann nur erteilt werden, wenn durch eine fachgutachtliche Beurteilung nachgewiesen ist, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu müssen die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen so beschaffen sein, dass Verunreinigungen vermieden und dass die Eigenschaften erhalten bleiben, die das Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als natürliches Wasser begründen.

Hierzu müssen insbesondere


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

EUR 250,00


Verfahrensablauf

Ihren schriftlichen Antrag zur Erteilung der Nutzungsgenehmigung richten Sie formlos an die zuständige Stelle. Die einzureichenden Antragsunterlagen sind in 3-facher Ausfertigung beizufügen.
Die eingereichten Unterlagen werden umfassend fachgutachterlich geprüft und beurteilt. Darin eingeschlossen ist eine gemeinsame Vor-Ort-Kontrolle der zuständige Stelle mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V.

Per Post erhalten Sie dann die erteilte Nutzungsgenehmigung oder ggf. einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrags.


Bearbeitungsdauer

Ab Vervollständigung der Antragsunterlagen bis zu drei Monaten je nach Komplexität des Vorgangs.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

02.02.2022

Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung der Nutzungsgenehmigung:
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin


Zuständige Stelle(n)

Referat VI 530 - Überwachung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika
Adresse
Dreescher Markt 2
19061 Schwerin, Landeshauptstadt

Zuständiger Mitarbeiter

Dr. Kristian Kühn (Referatsleitung)
Telefon +49 385 588-16530