Informationspflichten für Erbringer von Dienstleistungen


Volltext

Jeder Dienstleister,

muss vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schrifticher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, bestimmte Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen. Die Informationspflichten nach der Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV) gehen teilweise weiter als die schon bestehenden Informationspflichten, z. B. nach der BGB-Informationspflichtenverordnung und der Preisangabenverordnung.

Die DL-InfoV unterscheidet primär zwischen Informationen, die der Dienstleistungserbringer stets von sich aus (§ 2) oder nur auf Anfrage (§ 3) zu erbringen hat. Die Paragraphen können wie eine Checkliste gelesen werden.

Die Informationen, die stets zur Verfügung zu stellen sind (§ 2), können nach Wahl des Dienstleistungserbringers, auf verschiedenen Wegen angeboten werden. Er kann die Informationen:

  1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitteilen,
  2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich machen oder
  4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen.

Bei den Pflichtangaben, die nach § 2 stets zur Verfügung zu stellen sind, handelt es sich um die folgenden Angaben:

Weitere Informationen müssen vom Dienstleister nur auf Anfrage oder im Rahmen ausführlicher Informationsunterlagen (z. B. Broschüren, Kataloge) zur Verfügung gestellt werden (§ 3), hierzu zählen insbesondere:

Sofern Dienstleistungen für andere Unternehmen, Geschäftsleute oder Institutionen erbracht werden, sind gemäß § 4 Absatz 1 DL-InfoV folgende Angaben erforderlich:


Handlungsgrundlage(n)


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Erfüllung der Vorgaben der Verordnung obliegt dem Dienstleister. Er trägt seine Kosten.


Hinweise (Besonderheiten)

Die in Art. 2 Abs. 2 Dienstleistungsrichtlinie genannten Dienstleistungen (insbesondere Verkehrsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, Glücksspiele, private Sicherheitsheitsdienste, audiovisuelle Dienste und Rundfunk) sind von den Informationspflichten nicht betroffen, weil diese Ausnahmen von der Dienstleistungsrichtlinie enthalten.

Die Dienstleistungsinformationspflichten gelten auch, wenn inländische Betriebe grenzüberschreitend in der EU oder im europäischen Wirtschaftsraum Dienstleistungen erbringen.

Verstöße gegen die DL-InfoV stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden können.

Eine fehlerhafte oder unterlassene Information kann zudem eine Unterlassungsklage mit vorheriger Abmahnung nach den Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) auslösen.


Zuständigkeit

Die Vorschriften richten sich unmittelbar an den Dienstleistungserbringer und sind von ihm zu erfüllen.

In Mecklenburg-Vorpommern sind die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden für die Kontrolle zuständig.


Zuständige Stelle(n)