Rechtsdienstleistungsregister: Registrierung von Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

28.12.2022

Fristen

Genehmigungsfiktion: 3 Monate


Hinweise (Besonderheiten)

Für die unentgeltliche Rechtsdienstleistung - insbesondere im Familien- und Freundeskreis - gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Beschränkungen.

Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt.

Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

Eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ist für diese Rechtsdienstleistungen nicht erforderlich.


Bearbeitungsdauer

1 Monat


Zuständigkeit

Die Registrierung wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock erteilt.


Weiterführende Informationen

Für die unentgeltliche Rechtsdienstleistung - insbesondere im Familien- und Freundeskreis - gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Beschränkungen.

Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt.

Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

Eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ist für diese Rechtsdienstleistungen nicht erforderlich.


Formulare

Die Formulare erhalten Sie beim Oberlandesgericht Rostockoder über die Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen im Internet.


Voraussetzungen

Registriert werden kann, wer für die Ausübung im beantragten Bereich, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, persönlich geeignet und auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus über die erforderliche theoretische und praktische Sachkunde verfügt und diese entsprechend nachweist. Des Weiteren ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 250.000,00 für jeden Versicherungsfall nach bestimmten Maßgaben der Rechtsdienstleistungsverordnung Voraussetzung für eine Registrierung.
 
 Die Registrierung wird wegen mangelnder Eignung oder Zuverlässigkeit in der Regel versagt, wenn

Für Inkassodienstleistungen ist eine besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des

erforderlich.

Für die Rentenberatung ist eine besondere Sachkunde

erforderlich.

Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.

Das Gesetz verlangt nicht nur theoretische Sachkunde, sondern auch praktische Sachkunde. Dabei setzt die praktische Sachkunde in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus.

Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie theoretische und praktische Sachkunde verfügt (qualifizierte Person). In diesem Fall müssen die genannten Unterlagen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden.

Die qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein.


Verfahrensablauf

Wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 RDG vorliegen, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung etwaiger Bedingungen (§ 10 Absatz 3 Satz 1 RDG) zu erbringen.


Gebühr

Verwaltungsgebühr
300 EUR (FIX)

Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.

Verwaltungsgebühr
150 EUR (FIX)

für die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die vorherige Gebühr abgegolten ist (je Person)

Verwaltungsgebühr
300 EUR (FIX)

für den Widerruf oder die Rücknahme der Registrierung


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern


Erforderliche Unterlagen

Mit dem Antrag sind insbesondere vorzulegen:

Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 und 2 RDG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). In diesem Fall müssen die genannten Unterlagen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden.

Die qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein.

Die theoretische Sachkunde ist durch Zeugnisse, in der Regel über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang, nachzuweisen. Die Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie die Sachkundelehrgänge und die Zeugnisse müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird.

Mit dem Antrag auf Registrierung einer Inkassodienstleistung ist eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten beizufügen. Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten, auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen und ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden sollen.


Volltext

Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

Die Registrierung kann auf einen Teilbereich beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

Registriert werden kann, wer für die Ausübung im beantragten Bereich, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, persönlich geeignet und auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus über die erforderliche theoretische und praktische Sachkunde verfügt und diese entsprechend nachweist. Des Weiteren ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 250.000,00 für jeden Versicherungsfall nach bestimmten Maßgaben der Rechtsdienstleistungsverordnung Voraussetzung für eine Registrierung.

Die Registrierung wird wegen mangelnder Eignung oder Zuverlässigkeit in der Regel versagt, wenn

Für Inkassodienstleistungen ist eine besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des

erforderlich.

Für die Rentenberatung ist eine besondere Sachkunde

erforderlich.

Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.

Das Gesetz verlangt nicht nur theoretische Sachkunde, sondern auch praktische Sachkunde. Dabei setzt die praktische Sachkunde in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus.

Der Antrag auf Registrierung ist in Textform zu stellen.

Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung eines in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 RDG genannten oder eines vergleichbaren Berufs rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 RDG registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistung).

Hinweis: Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich in Textform mitteilen.


Zuständige Stelle(n)

Oberlandesgericht Rostock
Adresse
Wallstr. 3
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt