Musik - Urheberrechte bei Abspielen, Herstellen oder Anbieten - GEMA


Volltext

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine Verwertungsgesellschaft, die die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken vertritt.

Für

müssen Lizenzvergütungen an die GEMA abgeführt werden, soweit der Urheber des Musikstückes Mitglied der GEMA ist.

Abspielen und Aufführen von urheberrechtlich geschützter Musik liegt z. B. vor

Leermedien/Geräte sind

Betroffen sind Hersteller von


Handlungsgrundlage(n)

Folgende Vorschriften:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Verwertung von Musik fallen Lizenzgebühren an. Die unterschiedlichen Tarife finden Sie auf der Seite der GEMA. Im sozialen und karitativen Bereich gibt es Sondertarife.


Hinweise (Besonderheiten)

Die Verletzung des Urheberrechts durch widerrechtliche Verwertung von Musik kann einen Schadensersatzanspruch auslösen. Der Urheber kann auf Unterlassung klagen. Weiterhin stellt die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken eine Straftat dar.

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.


Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 31.01.2011.


Zuständigkeit


Zuständige Stelle(n)

GEMA
Adresse
Bayreuther Straße 37
10787 Berlin, Stadt