Rechtsanwaltsgesellschaft: Zulassung beantragen


Volltext

Wenn Sie eine Berufsausübungsgesellschaft gründen möchten, deren Haftung beschränkt ist und anwaltlich tätig ist, müssen Sie eine Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer beantragen. Das gilt unter anderem für:

Ebenso benötigen Sie eine Zulassung, wenn sie Personen in die Berufsausübungsgesellschaft aufnehmen wollen, die nicht der Rechtsanwaltskammer, der Steuerberaterkammer, der Patentanwaltskammer oder der Wirtschaftsprüferkammer angehören. 
Für die Gründung einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkungen, der nur die vorgenannten Personen angehören, müssen Sie keine Zulassung bei der Patentanwaltskammer beantragen, können dies aber freiwillig tun, zum Beispiel bei:

In jedem Fall gelten die Rechte und Pflichten der durch die Kammer festgelegten Berufsordnung.

Wenn Sie mit einer ausländischen Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (WTO) auf dem Gebiet des Patentrechts in Deutschland tätig werden wollen, brauchen sie ebenfalls eine Zulassung. In diesem Fall erbringen Sie über eine inländische Zweigniederlassung Dienstleistungen in Deutschland.
Mit der Gründung einer Berufsausübungsgesellschaft dürfen Sie folgende Tätigkeiten anbieten:


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Die in Ihrem Fall erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular, insbesondere können dies folgende sein:


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Zulassung der Berufsausübungs- oder Rechtsanwaltsgesellschaft fallen Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Rechtsanwaltskammer an.


Verfahrensablauf

Das Antragsformular beziehen Sie über die zuständige Rechtsanwaltskammer. Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Rechtsanwaltskammer ein.


Bearbeitungsdauer

Ihr Antrag wird innerhalb von 3 Monaten geprüft.


Fristen

Die Zulassung muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Berufsausübungsgesellschaft erfolgen.


Hinweise (Besonderheiten)

Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder des Vertretungsberechtigten der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitteilen. Das gilt auch für die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen. Der Mitteilung muss eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beigefügt werden.

Kann eine Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr garantieren, dass die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zusteht und die geschäftsführenden Personen mehrheitlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind, darf sie sich nicht mehr als Rechtsanwaltsgesellschaft bezeichnen und muss unter einer anderen Form der Berufsausübungsgesellschaft firmieren und dies der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitteilen.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)


Fachlich freigegeben am

06.03.2025

Zuständigkeit

Regional zuständige Rechtsanwaltskammer

Die für Sie zuständige Rechtsanwaltskammer finden Sie über die Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer:
https://www.brak.de/die-brak/rechtsanwaltskammern/


Ansprechpunkt

Regional zuständige Rechtsanwaltskammer

Die für Sie zuständige Rechtsanwaltskammer finden Sie über die Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer:
https://www.brak.de/die-brak/rechtsanwaltskammern/


Zuständige Stelle(n)

Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Arsenalstr. 9
19053 Schwerin, Landeshauptstadt