Pfandleihgewerbe: die benutzten Räume anzeigen


Volltext

Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt. Ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Nehmen Sie Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.


Fristen

Die Anzeige sollte unverzüglich erfolgen.


Hinweise (Besonderheiten)

Verstöße gegen die genannten Verpflichtungen sind jeweils mit einem Bußgeld bedroht.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

30.07.2015

Zuständigkeit

Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.


Zuständige Stelle(n)