Tierversuche: Genehmigung beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

15.07.2025

Fristen

Fehlende Unterlagen werden nachgefordert. Die Frist bis zur Entscheidung über den Antrag zählt erst ab Vorliegen aller erforderlichen Angaben.

Sie dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung mit dem Tierversuch beginnen.


Volltext

Wenn Sie Tierversuche durchführen möchten, benötigen Sie grundsätzlich vor Versuchsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Behörde.

Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen

durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken oder die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden.

Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken (angestrebter Erkenntnisgewinn) an Tieren sowie am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können.

Daher sind sie im Hinblick auf 

  1. die den Tieren zuzufügenden Schmerzen, Leiden und Schäden,
  2. die Zahl der verwendeten Tiere,
  3. die artspezifische Fähigkeit der verwendeten Tiere, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden,

auf das unerlässliche Maß zu beschränken.

Für die Durchführung von Tierversuchen gilt in Erweiterung dessen das so genannte 3-R-Prinzip: Replace, Reduce, Refine: Vermeidung von Tierversuchen, Verminderung der Tierzahlen und Verbesserung der Versuchsbedingungen.

Tierversuche unterliegen grundsätzlich einer Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörde.

Es gelten auch Eingriffe oder Behandlungen als Tierversuche, die nicht Versuchszwecken dienen (§7 Abs.2 Satz 2 TierSchG):
Dies sind Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen, zur Organ- oder Gewebeentnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken.

Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der aufgezählten Zwecke unerlässlich sind:

  1. Grundlagenforschung,
  2. sonstige Forschung mit einem der folgenden Ziele:
    1. Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren,
    2. Erkennung oder Beeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei Menschen oder Tieren,
    3. Förderung des Wohlergehens von Tieren oder Verbesserung der Haltungsbedingungen von landwirtschaftlichen Nutztieren,
  3. Schutz der Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen oder Tieren,
  4. Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Stoffen oder Produkten mit einem der in Nummer 2 Buchstabe a bis c oder Nummer 3 genannten Ziele,
  5. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,
  6. Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten,
  7. Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  8. gerichtsmedizinische Untersuchungen.

Tierversuche zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach Nummer 7 dürfen nur durchgeführt werden

  1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder
  2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heil- oder Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.

Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 TierSchG erfüllt sind. Die Genehmigung wird auf höchstens fünf Jahre befristet.


Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle hat Ihnen eine Entscheidung über den Antrag innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Eingang eines den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden Antrags mitzuteilen. Die Frist kann einmalig um bis zu 15 Arbeitstage verlängert werden. Die Klärung offener Fragestellungen führt außerdem zu einer Hemmung bzw. Aussetzung der Frist. Auch nach Ablauf der genannten Frist darf erst mit Vorliegen einer Genehmigung mit dem Versuchsvorhaben begonnen werden.


Verfahrensablauf

Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, werden diese auf formale Vollständigkeit geprüft. Ihnen wird eine formale Eingangsbestätigung übermittelt. Im Anschluss wird der Antrag der Kommission in der nächstmöglichen Sitzung zur Begutachtung vorgelegt. Die Stellungnahme der Kommission wird bei der Prüfung durch die zuständige Behörde entsprechend berücksichtigt. Darüber hinaus wird eine Stellungnahme des zuständigen Tierschutzbeauftragten eingeholt. Sollten Rückfragen bzw. Klärungsbedarf entstehen, werden Sie aufgefordert, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen wird.

Antragsverfahren:


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Zuständigkeit

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Hinweise (Besonderheiten)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Formulare


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Referat VI 500 - Tierschutz
Adresse
Dreescher Markt 2
19061 Schwerin, Landeshauptstadt