Gewerbsmäßiges Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen: Genehmigung beantragen


Formulare


Handlungsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

09.08.2024

Bearbeitungsdauer

1 bis 4 Wochen


Volltext

Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf, unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter, der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

Gewerbsmäßig ist in diesem Zusammenhang jede Entnahme und Verarbeitung zu verstehen, die den Umfang der in § 39 Abs. 3 BNatSchG benannten Nutzung übersteigt (pflegliche Entnahme in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf).

Für die Entnahme besonders beziehungsweise besonders und streng geschützter Pflanzen wird zusätzlich eine Abweichungsentscheidung vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG benötigt. Für diese Entscheidung ist die örtlich zuständige Untere Naturschutzbehörde verantwortlich. Dieser Behörde obliegt auch die Entscheidung über die Ausnahmezulassung über eine gegebenenfalls mit der Entnahme verbundenen Beeinträchtigung geschützter Biotope oder von Schutzgebieten.


Voraussetzungen

Gewerbsmäßig ist in diesem Zusammenhang jede Entnahme und Verarbeitung zu verstehen, die den Umfang der in § 39 Abs. 3 BNatSchG benannten Nutzung übersteigt (pflegliche Entnahme in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf).

Als Pflanzen in diesem Sinne gelten auch Flechten und Pilze sowie Entwicklungsformen von Pflanzen (Samen, Früchte, etc.).

Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.


Erforderliche Unterlagen

Ihren Antrag versehen Sie mit den folgenden Inhalten:

Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie stellt das folgende Antragsformular zur Verfügung. Ein formloser Antrag ist ebenfalls möglich.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Fristen

Sie brauchen die Genehmigung, bevor Sie beginnen.


Zuständigkeit

Wenden Sie sich an das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LUNG).


Verfahrensablauf

Wenn Sie Pflanzen, Pflanzenteile, Samen, Früchte, Pilze oder Flechten in mehr als nur geringen Mengen sammeln wollen, beantragen Sie das vorher beim LUNG.

Sie müssen auch den Eigentümer oder Nutzer des Waldes oder der Fläche fragen. Darüber entscheidet das LUNG nicht.


Hinweise (Besonderheiten)


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Dezernat LUNG 200 - Artenschutzvollzug, Rechtsangelegenheiten des Natur- und Immissionsschutzes, Staatliche Vogelschutzwarte
Adresse
Goldberger Str. 12b
18273 Güstrow, Barlachstadt