Europäischer Rechtsanwalt: Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen


Volltext

Europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden auf Antrag in die für den Ort ihrer/seiner Niederlassung zuständigen Rechtsanwaltskammer aufgenommen und sind dann berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftslandes die Tätigkeit einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes gemäß § 1 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

EUR 250,00


Bearbeitungsdauer

3 Wochen bei vollständigen und übersetzten Unterlagen


Fristen

Keine


Formulare


Hinweise (Besonderheiten)

Die niedergelassene europäische Rechtsanwältin/der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie oder er im Herkunftsstaat zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder  "Rechtsanwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der sie oder er im Herkunftsstaat angehört.

Die niedergelassene europäische Rechtsanwältin oder der niedergelassene Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden. Die Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt" oder "europäische Rechtsanwältin" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.


Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

23.02.2016

Zuständigkeit

Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern


Zuständige Stelle(n)

Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Arsenalstr. 9
19053 Schwerin, Landeshauptstadt