Sachverständiger zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern: Öffentliche Bestellung und Vereidigung beantragen


Volltext

Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Handwerkskammer (HWK).

Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Nach der Handwerksordnung (HwO) ist es Aufgabe der Handwerkskammer, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung zu bestellen und zu vereidigen.

Die Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ergeben sich im Einzelnen aus den von den Handwerkskammern erlassenen Sachverständigenordnungen (SVO). Die SVO bestimmt das Auswahl- und Bestellungsverfahren, nach dem die Handwerkskammern die öffentliche Bestellung durchführen, normiert die Rechte und Pflichten der Sachverständigen und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Sachverständigen und Handwerkskammer.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Sie müssen in der Regel folgende Unterlagen vorlegen:

Mitzubringen sind ebenfalls:


Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen Sie als Sachverständige/r erfüllen:

Als Sachverständiger können Sie auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Nach der Bewerbung und der Erfüllung der Voraussetzungen (u. a. Nachweis der besonderen Sachkunde und der notwendigen praktischen Erfahrung und Fähigkeit, Gutachten zu erstatten) erfolgt die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Handwerkskammer.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung ist zeitlich abhängig von der Beibringung der Nachweise zum Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen durch den/die Bewerber/in.


Fristen

keine


Hinweise (Besonderheiten)

Persönliches Erscheinen ist erforderlich, um sich hinsichtlich der Erfüllung der Bestellungsvoraussetzungen ein persönliches Bild von dem/der Bewerber/in zu machen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

12.11.2025

Zuständigkeit

Zuständig ist die jeweilige Handwerkskammer.


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern
Adresse
Schwaaner Landstraße 8
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Adresse
Friedrich-Engels-Ring 11
17033 Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt