Spielhalle: Betriebserlaubnis beantragen
Fachlich freigegeben am
12.11.2025Volltext
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Gebühr
Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)
Hinweise (Besonderheiten)
Das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages ist zu beachten. So ist zum Beispiel zwischen Spielhallen und zu Schulen ein Mindestabstand verpflichtend einzuhalten.
Zuständigkeit
Oberbürgermeister/ Bürgermeister der kreisfreien Städte und große kreisangehörige Städte, Amtsvorsteher der Ämter und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden
Erforderliche Unterlagen
- Auszug aus Gewerbezentralregister GZR
- Grundriss und Lageplan der Räumlichkeiten
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution, welches den Vorgaben des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entspricht
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Gewerbeanmeldung (Bestätigung)
- Pacht-/Mietvertrag
- Genossenschaftsregisterauszug oder Handelsregisterauszug
Voraussetzungen
- Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
- Eine Vereinbarkeit insbesondere mit § 5 GlüStVAG M-V ist gegeben.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Ordnungsamt
Adresse
Garthofstraße 18
18461 Franzburg
Zuständiger Mitarbeiter
Herr N.-H. Mittag (Sachbearbeiter/-in Ordnungsamt/Gewerbeangelegenheiten)
038322 54-136
038322 54-703