Kraftfahrzeugkennzeichen: Rotes Fahrzeugkennzeichen (05er-Kennzeichen) für Prüfungsfahrten beantragen
Handlungsgrundlage(n)
- § 41 Absatz 4 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Anlage 4 Abschnitt 7 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (StVZustLVO M-V)
Fachlich freigegeben am
23.07.2026;19.08.2026Gebühr
Gebühr
EUR (VARIABEL)
Berechnungsgrundlage
Gebühren zur Entscheidung über die Zuteilung eines roten Kennzeichens, je nach Verwaltungsaufwand
Gebühr
EUR (VARIABEL)
Berechnungsgrundlage
Gebühr für die Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten Kennzeichens, je nach Verwaltungsaufwand
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
;Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Volltext
In Deutschland dürfen Sie grundsätzlich nur Fahrzeuge nutzen, die zugelassen wurden. Eine Ausnahme gilt jedoch beispielsweise für Prüfungsfahrten. Bei diesen Fahrten testen anerkannte Sachverständige, ob das Fahrzeug verkehrssicher ist.
Sie können ein rotes Fahrzeugkennzeichen beantragen, das mit der Nummer „05“ beginnt. Dafür müssen Sie zu einer der folgenden Einrichtungen gehören:
- technische Prüfstelle
- technischer Dienst, vom Kraftfahrt-Bundesamt benannt
- anerkannte Überwachungsorganisation
Die Erlaubnis erhalten Sie befristet beziehungsweise widerruflich und für mehrere Fahrzeuge, wenn dies nötig ist.
Wenn Sie ein rotes Kennzeichen verwenden, müssen Sie ein besonderes Fahrzeugscheinheft führen. Sie erhalten ein solches Fahrzeugscheinheft von der zuständigen Zulassungsbehörde.
Voraussetzungen
Sie müssen einen auf Sie angemeldeten Gewerbebetrieb zur Kraftfahrzeugbranche haben, Ihre persönliche Zuverlässigkeit und den Bedarf für den innerbetrieblichen Gebrauch eines roten Kennzeichens nachweisen. Als Privatperson erhalten Sie kein solches Kennzeichen.
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung des roten Kennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung. Abhängig von Ihrem nachgewiesenen Bedarf erhalten Sie befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, von der Zulassungsbehörde das rote Kennzeichen und das besondere Fahrzeugscheinheft.
Zuständigkeit
Zulassungsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte
Erforderliche Unterlagen
- kurzer Antrag mit Begründung des Bedarfs roter Kennzeichen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des/der Gewerbetreibenden
- bei Vertretung: zusätzlich schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- aktuelle Gewerbeanmeldung
- bei juristischen Personen: zusätzlich
- Handelsregisterauszug
- Personalausweise aller Mitglieder der Geschäftsführung beziehungsweise der Personen mit Prokura
- Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
- aktueller Nachweis der Zuverlässigkeit
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
- wenn kein Antragsformular vorgesehen ist: zusätzlich schriftliche Erläuterungen zum Bedarf
Zuständige Stelle(n)
Zulassungsbehörde
Adresse
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen, Stadt
Adresse
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt
Adresse
Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt