Kraftfahrzeug: Fahrzeugscheinheft für Probe- und Überführungsfahrten mit 06er-Kennzeichen führen
Handlungsgrundlage(n)
- § 41 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Anlage 13 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (StVZustLVO M-V)
Fachlich freigegeben am
23.07.2026;19.08.2026Verfahrensablauf
Bei Vorliegen der Voraussetzungen können Sie nach Beantragung von der Zulassungsbehörde rote Kennzeichen erhalten. Mit den roten Kennzeichen bekommen Sie das besondere Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen.
Gebühr
Gebühr
EUR (VARIABEL)
Berechnungsgrundlage
Gebühr für die Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten Kennzeichens, je nach Verwaltungsaufwand
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
;Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Volltext
In Deutschland dürfen Sie grundsätzlich nur Fahrzeuge fahren, die zugelassen wurden. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa, wenn sie zu einer Prüfungsfahrt genutzt, zum Verkauf überführt oder zur Probe gefahren werden. In diesen Fällen können Sie ein spezielles Kennzeichen beantragen. Es handelt sich dabei um rote Kennzeichen die mit der Nummer „06“ beginnen – auch Händlerkennzeichen genannt.
Damit Sie als Händlerin beziehungsweise Händler, Hersteller oder Werkstatt Fahrzeuge mit roten Kennzeichen fahren dürfen, müssen Sie ein Fahrzeugscheinheft führen. Dort tragen Sie alle Fahrzeuge und die entsprechenden Fahrten ein, die Sie mit dem roten Kennzeichen durchgeführt haben. Sie müssen Ihr Fahrzeugscheinheft tauschen, wenn es voll oder ungültig geworden ist.
Sie müssen das Fahrzeugscheinheft bei jeder Fahrt mitführen. Vor jeder Fahrt tragen Sie folgende Daten ein:
- das Datum der Fahrt
- Beginn und Ende
- Fahrzeugführerin beziehungsweise Fahrzeugführer mit Anschrift
- die Fahrzeugklasse
- Hersteller des Fahrzeuges
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- Fahrtstrecke
Weitere Daten, die eingetragen werden müssen:
- Hubraum in Kubikmeter
- Nennleistung in Kilowatt
- nur bei Krafträdern: Leermasse in Kilogramm
- Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs, soweit nicht bekannt, Baujahr
- zulässige Gesamtmasse in Kilogramm
- zulässige maximale Achslast in Kilogramm
- Höchstgeschwindigkeit in Kilometer pro Stunde
In folgenden Fällen müssen Sie Ihr Fahrzeugscheinheft der zuständigen Behörde vorlegen:
- Die Frist, für die das rote Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist abgelaufen.
- Sie benötigen das rote Kennzeichen nicht mehr.
- Sie haben Ihren Wohnsitz oder Unternehmenssitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt.
Erforderliche Unterlagen
Sie erhielten von der Zulassungsbehörde ein rotes Kennzeichen. Von der Zulassungsbehörde erhalten Sie das besondere Fahrzeugscheinheft, welches die das Fahrzeug führende Person bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen hat. In dem besonderen Fahrzeugscheinheft sind über jede Probefahrt oder Überführungsfahrt fortlaufende Aufzeichnungen einzutragen.
Zuständigkeit
Zulassungsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte
Voraussetzungen
- Sie haben erfolgreich ein rotes Kennzeichen beantragt.
Zuständige Stelle(n)
Zulassungsbehörde
Adresse
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen, Stadt
Adresse
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt
Adresse
Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt