Förderung: Zuschuss zur Gründung von Erzeugerzusammenschlüssen (EZZ) im Rahmen der Marktstrukturverbesserung beantragen


Formulare


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

22.04.2026

Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (KOSTENFREI)


Volltext

Was wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind angemessene Aufwendungen für Organisationkosten: 

Nicht zuwendungsfähig sind u.a.: 

Wer wird gefördert?

Erzeugerzusammenschlüsse, die die Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfüllen (weniger als 250 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder höchstens 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme).

Erzeugerzusammenschlüsse sind: 
Erzeugerorganisationen sowie Erzeugergemeinschaften für Qualitätsprodukte und deren Vereinigungen.

Erzeugerorganisationen müssen nach dem Agrarorganisationsrecht anerkannt sein (u.a. mindestens fünf Mitglieder).

Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssen mindestens fünf Mitglieder haben.

Qualitätsprodukte sind solche landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Produkte, die nach Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 hergestellt werden. Hierzu zählen ökologisch erzeugte Produkte, die den Vorschriften der VO (EU) 2018/848 (EU-Ökoverordnung) entsprechen oder Produkte mit Herkunftsbezeichnungen.

Zuwendungsempfänger können nicht sein:

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Auszahlung erfolgt als Pauschalbeihilfen in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre des Zusammenschlusses. 

Die Höhe der Zuwendung kann 

der Organisationskosten betragen.

Für Erzeugerzusammenschlüsse, die ausschließlich Qualitätsprodukte erfassen, verarbeiten oder vermarkten, gelten jeweils bis zu 15 Prozentpunkte höhere Zuwendungshöchstgrenzen.

Die Höhe der Zuwendungen zu den Organisationskosten (siehe Tabelle im Merkblatt) darf die prozentualen Anteile des jährlich nachgewiesenen Wertes der vermarkteten Erzeugung des Erzeugerzusammenschlusses nicht übersteigen. Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist gemäß den Artikeln 31 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zu ermitteln.

Für die Berechnung der Höhe der Zuwendungen kann nur die angediente Menge des nachgewiesenen jährlichen Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt werden.

Die jährliche Zuwendung darf den Betrag von 100.000 Euro; der Gesamtbetrag der Zuwendungen 400.000 Euro nicht überschreiten.


Erforderliche Unterlagen

Die Anträge können über das ganze Jahr im Online-Verfahren gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen sind u.a.:

 


Fristen

Die Zuwendung kann widerrufen werden, wenn der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung auflöst.


Verfahrensablauf

Eine Förderung der Organisationskosten kann nur erfolgen, wenn der Erzeugerzusammenschluss anerkannt ist. Es ist wie folgt zu verfahren:

  1. Eine formlose Anzeige auf Inanspruchnahme der Förderung der Organisationsausgaben ist vor der formellen Gründung des Erzeugerzusammenschlusses an die Bewilligungsbehörde zu stellen.
  2. Gründung des Erzeugerzusammenschlusses.
  3. Der Antrag auf Anerkennung des Erzeugerzusammenschlusses ist formlos an das Landwirtschaftsministerium MV zu stellen. Als Anlagen beizufügen sind die Satzung/Gesellschaftervertrag, Mitglieder/Gesellschafter mit Nachweis der Erzeugungsmenge, Erzeugungsregeln.
  4. Nach Anerkennung durch das Landwirtschaftsministerium ist der Online-Antrag auf Zuwendungen zur Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen einzureichen.

Erzeugerzusammenschlüsse können Zuwendungen zu den Organisationskosten für solche Aufwendungen erhalten, die ab dem Tag der förmlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde entstanden sind. Gründungskosten sind unabhängig davon zuwendungsfähig.

Die Auszahlung der letzten Tranche der Zuwendungen zu den Organisationskosten kann erst dann erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft worden ist. Sollten die Ziele des Geschäftsplans nicht oder nicht vollständig erreicht werden, sind die Zuwendungen teilweise oder vollständig zurückzufordern.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Zuständigkeit

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt M-V Westmecklenburg


Voraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzungen:

Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssen:

Der dem Erzeugerzusammenschluss zu Grunde liegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten. Die einschlägigen Wettbewerbsregeln nach den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind einzuhalten. 

Der Vertrag und der Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele des Zusammenschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass der Erzeugerzusammenschluss die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreichen kann und 

Die für die Anerkennung des Erzeugerzusammenschlusses zuständige Behörde überprüft spätestens nach Ablauf des Förderzeitraums, ob die Ziele des Geschäftsplans des Erzeugerzusammenschlusses verwirklicht worden sind.


Bearbeitungsdauer

individuell


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Dezernat IF - Investive Förderung der Land- und Ernährungswirtschaft sowie der gewerblichen Wirtschaft im ländlichen Raum
Adresse
Bleicherufer 13
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Zuständiger Mitarbeiter

Hartmut Rentz (Dezernatsleitung)
Telefon +49 385 588-66270