Bauvorhaben: Ordnungswidrigkeiten ahnden


Volltext

Ordnungswidrigkeiten im Baurecht gemäß § 84 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBAuO M-V) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Zuwiderhandlung.

Verwarnungsgeld:

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld festlegen.

Bußgeld:

Zuwiderhandlungen können auch mit einem Bußgeld geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.


Handlungsgrundlage(n)


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.


Bearbeitungsdauer


Fristen

Für die Annahme des Verwarngeldangebotes durch Zahlung: in der Regel eine Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG). 

Für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG).


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

17.04.2026

Zuständigkeit

untere Bauaufsichtsbehörde


Zuständige Stelle(n)