Anhängerverzeichnis: Ausstellung beantragen
Handlungsgrundlage(n)
- § 13 Absatz 2 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeugzulassungsverordnung - FZV)
- § 13 Absatz 6 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeugzulassungsverordnung - FZV)
- Gebührennummer 232 Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 3 Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (StVZustLVO M-V)
Fachlich freigegeben am
05.11.2025;08.10.2026Gebühr
Gebühr
2.6 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahrzeug
Gebühr
1 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
;Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fristen
Es gibt keine Frist.
Volltext
In der Regel brauchen Sie für jedes Fahrzeug, mit dem Sie auf öffentlichen Straßen fahren wollen, eine Zulassung. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (der frühere Fahrzeugschein), die Sie bei der Zulassung erhalten, müssen Sie bei jeder Fahrt mitführen.
Das gilt auch für Anhänger. Wenn Sie mehrere Anhänger halten, können Sie bei der zuständigen Behörde ein Anhängerverzeichnis beantragen. Dieses gilt für alle auf Sie zugelassenen Anhänger.
Bei der Fahrt können Sie statt der jeweiligen Zulassungsbescheinigung Teil 1 auch das Anhängerverzeichnis mit sich führen.
Das Verzeichnis enthält Ihren Namen und Ihre Anschrift sowie die jeweilige:
- Marke des Anhängers
- Fahrzeugklasse
- Art des Aufbaus
- Leermasse
- zulässige Gesamtmasse
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- Datum der ersten Zulassung
- Kennzeichen des Anhängers
- bei Sattelanhängern die Stützlast
Sie können auch Mehrfachausfertigungen des Anhängerverzeichnisses beantragen, zum Beispiel in der Anzahl Ihrer Zugfahrzeuge.
Im internationalen Verkehr werden die Verzeichnisse nicht immer anerkannt.
Hinweise (Besonderheiten)
In einigen Fällen benötigt ein Anhänger weder eine Zulassung noch eine Zulassungsbescheinigung Teil 1, zum Beispiel:
- Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht schneller als 25 Kilometer pro Stunde fahren
- Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten
- Spezialanhänger zur Beförderung von Tieren zu Sportzwecken
- einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen
Zuständigkeit
Untere Fahrzeug-Zulassungsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte
Voraussetzungen
- Sie halten mehr als einen Fahrzeuganhänger.
Zuständige Stelle(n)
Zulassungsbehörde
Adresse
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen, Stadt
Adresse
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt
Adresse
Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt