Schießen außerhalb von Schießstätten: Ausnahmegenehmigung beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

06.05.2026

Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

für die Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten gemäß § 12 Absatz 5 des Waffengesetzes


Verfahrensablauf

Für die Ausnahmegenehmigung für das Schießen außerhalb von Schießstätten werden von Ihnen folgende Angaben benötigt:

Sie müssen gegenüber der Behörde einen glaubhaften Grund angeben, dass es für Sie notwendig ist, mit einer Waffe zu schießen 
Sie müssen die Erlaubnis zum Schießen bei der zuständigen Behörde beantragen. Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein. 
Die Waffenbehörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern


Zuständigkeit

Waffenbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte

Waffenbehörde


Ansprechpunkt

Waffenbehörde


Volltext

Wenn Sie mit einer erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Schusswaffe schießen wollen, müssen Sie grundsätzlich vorher eine Erlaubnis beantragen. Auf diese Erlaubnis kann in der Regel nur dann verzichtet werden, wenn das Schießen auf behördlich genehmigten Schießstätten erfolgt.

Auf Antrag kann eine Ausnahme und damit eine Befreiung von der Erlaubnispflicht bewilligt werden, sodass Sie unter bestimmten Voraussetzungen ohne Schießerlaubnis außerhalb von Schießstätten schießen dürfen. 

Es bleibt der Behörde unbenommen, die Ausnahmeentscheidung inhaltlich zu beschränken, zu befristen oder mit einer Auflage zu versehen.


Voraussetzungen


Zuständige Stelle(n)