Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln, Leichtluftfahrzeuge, Segelflugzeuge und Freiballone beantragen


Volltext

Nachdem Sie in Ihrer Ausbildung zur Pilotin oder zum Piloten die praktische Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten Sie nicht automatisch die Pilotenlizenz. Sie müssen diese beantragen.

Dies gilt für folgende Luftfahrzeugkategorien:

Sie dürfen dabei nicht mehr als eine Lizenz pro Luftfahrzeugkategorie innehaben.

Den Antrag stellen Sie bei der für Sie zuständigen Luftfahrtbehörde.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Der Gebührenrahmen nach Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung zur Erteilung einer Lizenz reicht von 50 bis 70 EUR (Anlage zur LuftKostV, IV. Nr.1).

Für den Eintrag weiterer Sprachkenntnisse werden zusätzlich Gebühren im Rahmen von 15 bis 35 EUR erhoben (Anlage zur LuftKostV, IV. Nr. 19).


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV)

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

14.01.2026

Zuständigkeit

Zuständige Stelle für die Erteilung von Privatpilotenlizenzen (PPL), Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL), Segelfluglizenzen (SPL) und Ballonpilotenlizenzen (BPL) einschließlich der Berechtigungen ist die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebildet wurde. In Mecklenburg-Vorpommern ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit als oberste Luftfahrtbehörde zuständig.

Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer, für Piloten von Luftschiffen, die Abnahme der Prüfungen zum Erwerb der Instrumentenflug- und Lehrberechtigung sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der obersten Luftfahrtbehörde M-V. Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie Piloten von Luftschiffen und die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig.


Zuständige Stelle(n)