Glücksspiel: Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien beantragen


Volltext

Öffentliche Glücksspiele in Form von Lotterien oder Ausspielungen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sind verboten.

Für bestimmte Lotterien und Ausspielungen werden solche Genehmigungen nur staatlichen Veranstaltern erteilt. Genehmigungen für Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential dürfen dagegen unter bestimmten Voraussetzunge auch nichtstaatlichen Veranstaltern erteilt werden.

Für Lotterien und Ausspielungen, die die Voraussetzungen des § 14 Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern erfüllen, wurde zudem eine bis zum 30.06.2027 befristete allgemeine Erlaubnis erteilt (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2022, Nummer 26, Seite 303).


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Für kleine Lotterien und Ausspielungen, bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 25.000,00 EUR nicht überschreitet und die die Voraussetzungen der allgemeinen Erlaubnis erfüllen, entfällt die unaufgeforderte Vorlage von Unterlagen.

Für kleine Lotterien und Ausspielungen, die die Bedingungen der allgemeinen Erlaubnis erfüllen, bei denen jedoch die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 25.000,00 EUR überschreitet, sind die in Nummer II 1 Satz 2 der allgemeinen Erlaubnis aufgeführten Angaben anzuzeigen.

Für Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential, die die Bedingungen der allgemeinen Erlaubnis nicht erfüllen, sind folgende Unterlagen einzureichen:

Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen (§ 15 Absatz 3 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021).


Voraussetzungen

Eine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung mit geringerem Gefährdungspotenzial kann insbesondere dann erteilt werden, wenn:

Für kleine Lotterien und Ausspielungen sind die Voraussetzungen des § 14 Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen zu beachten.

Auf § 15 Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern wird ausdrücklich hingewiesen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihre Höhe ergibt sich aus den Bestimmungen der Tarifstelle 5.1 der Kostenverordnung Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern (IMKostVO M-V)


Verfahrensablauf

Lotterien oder Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotenzial, die nicht von der allgemeinen Erlaubnis erfasst sind:

Kleine Lotterien und Ausspielungen ab 25.000 EUR bis 40.000 EUR Entgeltsumme:

Kleine Lotterien und Ausspielungen unter 25.000 EUR Entgeltsumme:

Die genauen Abläufe ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalls.

Wer ist die zuständige Erlaubnisbehörde?

Ämter und amtsfreie Gemeinden (als örtliche Ordnungsbehörden) für

Landkreise und kreisfreie Städte (als Kreisordnungsbehörden) für

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern für

 


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Bei kleinen Lotterien und Ausspielungen, die unter die allgemeine Erlaubnis fallen und unterhalb einer Entgeltsumme von 25.000,00 EUR liegen, ist keine Bearbeitungsdauer zu erwarten. Zwischen 25.000,00 EUR und 40.000,00 EUR Entgeltsumme ist die vierzehntägige Anzeigefrist zu beachten.


Fristen

Die Antragstellung für das Erlaubnisverfahren für Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential sollte mindestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn erfolgen.
Bei kleinen Lotterien und Ausspielungen, die unter die allgemeine Erlaubnis fallen und eine Entgeltsumme zwischen 25.000,00 EUR und 40.000,00 EUR aufweisen, ist lediglich die Anzeigefrist von 14 Tagen gemäß Nummer II. 1 der allgemeinen Erlaubnis zu beachten.


Hinweise (Besonderheiten)

Diese Leistungsbeschreibung beschreibt lediglich das glücksspielrechtliche Verfahren. Pflichten, die sich aus dem Steuerrecht oder anderen Rechtsgebieten ergeben könnten, sind nicht Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

15.01.2026

Zuständigkeit

Ämter und amtsfreie Gemeinden (als örtliche Ordnungsbehörden) für

Landkreise und kreisfreie Städte (als Kreisordnungsbehörden) für

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern für

 

 


Zuständige Stelle(n)