Aufenthaltserlaubnis für Ehe- oder Lebenspartner nach dem Ende der Partnerschaft beantragen


Volltext

Wenn Sie sich im Rahmen des Ehegattennachzugs zu einem Ausländer oder einem Deutschen in Deutschland aufhalten, ist das Bestehen Ihrer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft die Grundlage für Ihre Aufenthaltserlaubnis.

Sollte Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft enden (zum Beispiel, weil Sie sich trennen oder Ihr Partner verstirbt), können Sie nach Ablauf Ihres aktuellen Aufenthaltstitels unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht beantragen. Dieses soll Ihnen den Aufbau einer eigenständigen Lebensführung in Deutschland ermöglichen.

Ist Ihr ehemaliger Ehe- oder Lebenspartner im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und wird Ihr Lebensunterhalt auch nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft durch ihn gesichert, können Sie anstelle der Aufenthaltserlaubnis unter Umständen auch eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

Die Voraussetzungen von § 23 AufenthG müssen auch vorliegen.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Bitte beachten: Bei der Berechnung des Lebensunterhalts werden auch die Personen einbezogen, mit denen ein Ausländer in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt oder denen er zum Unterhalt verpflichtet ist. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen insbesondere Paare oder Elternteile und mit ihnen in einer gemeinsamen Wohnung lebende ledige Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Die genannten Nachweise sind deshalb von allen Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft zu erbringen.

Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beträgt 100,00 Euro.

Bemerkung:


Verfahrensablauf

Der Aufenthaltstitel ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Dies ist in jedem Fall schriftlich oder persönlich möglich. Informieren Sie sich zunächst, welches Verfahren in Ihrer Ausländerbehörde vorgesehen ist. Viele Behörden bieten bereits die Online-Antragstellung an.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten:

Während des Termins in der Ausländerbehörde werden Ihre Identität und Ihre Dokumente geprüft, weshalb Sie Ihre Unterlagen im Original dabei haben sollten. Bei Bedarf wird die Ausländerbehörde fehlende Informationen oder Unterlagen nachfordern.

Wird Ihrem Antrag entsprochen, beauftragt die Ausländerbehörde die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) bei der Bundesdruckerei. Dafür werden Ihre Fingerabdrücke sowie Ihre Unterschrift benötigt. Sie werden informiert, sobald Sie die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen können. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Sie können sich aber auch bei Ihrer Ausländerbehörde erkundigen, ob ein Versand des eAT an Ihre Adresse in Ihrem Fall möglich ist.

Sollte Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid von der Ausländerbehörde.


Bearbeitungsdauer

ca. 6 bis 8 Wochen

Die Bearbeitungsdauer hängt von der aktuellen Auslastung der Ausländerbehörde sowie den Produktionszeiten der Bundesdruckerei für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels ab.


Fristen

Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen

Geltungsdauer: 1 Jahr


Hinweise (Besonderheiten)

In Mecklenburg-Vorpommern sollen Anträge auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich in deutscher Sprache gestellt werden.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

08.06.2026

Zuständigkeit

Am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde der Stadt- oder Kreisverwaltung


Zuständige Stelle(n)