Aufenthaltserlaubnis für Ehe- oder Lebenspartner nach dem Ende der Partnerschaft: Verlängerung beantragen


Volltext

Ein zunächst auf ein Jahr befristetes eigenständiges Aufenthaltsrecht (§ 31 Aufenthaltsgesetz) kann verlängert werden, wenn Sie die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der (vorangegangenen) Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen die bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geprüften Voraussetzungen grundsätzlich weiterhin vorliegen. Insbesondere sollten Sie Ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern können.

Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU noch nicht vorliegen.

Wenn Ihr Lebensunterhalt durch Unterhaltszahlungen Ihres früheren Partners gesichert ist und dieser im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) ist, können Sie selbst unter erleichterten Bedingungen auch eine Niederlassungserlaubnis erhalten.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich sind für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die gleichen Unterlagen wie für die erstmalige Erteilung vorzulegen:

Bitte beachten: Bei der Berechnung des Lebensunterhalts werden auch die Personen einbezogen, mit denen ein Ausländer in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt oder denen er zum Unterhalt verpflichtet ist. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen insbesondere Paare oder Elternteile und mit ihnen in einer gemeinsamen Wohnung lebende ledige Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Die genannten Nachweise sind deshalb von allen Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft zu erbringen.

Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein.


Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:

Bitte beachten Sie: Wurde Ihnen die Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer besonderen Härte erteilt und liegen diese Umstände weiterhin vor, kann vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Außerdem kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn wegen der Erziehung kleiner Kinder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unzumutbar ist.

In Mecklenburg-Vorpommern kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jedoch auch versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr beträgt

Bemerkung:


Verfahrensablauf

Grundsätzlich gestaltet sich das Verfahren für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis genauso wie das Verfahren für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Das heißt:

Die Verlängerung des Aufenthaltstitels ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Dies ist in jedem Fall schriftlich oder persönlich möglich. Informieren Sie sich zunächst, welches Verfahren in Ihrer Ausländerbehörde vorgesehen ist. Viele Behörden bieten bereits die Online-Antragstellung an.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten:

Während des Termins in der Ausländerbehörde werden Ihre Identität und Ihre Dokumente geprüft, weshalb Sie Ihre Unterlagen im Original dabei haben sollten. Bei Bedarf wird die Ausländerbehörde fehlende Informationen oder Unterlagen nachfordern.

Wird Ihrem Antrag entsprochen, beauftragt die Ausländerbehörde die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) bei der Bundesdruckerei. Dafür werden Ihre Fingerabdrücke sowie Ihre Unterschrift benötigt. Sie werden informiert, sobald Sie die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen können. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Sie können sich aber auch bei Ihrer Ausländerbehörde erkundigen, ob ein Versand des eAT an Ihre Adresse in Ihrem Fall möglich ist.

Sollte Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid von der Ausländerbehörde.


Bearbeitungsdauer

ca. 6 bis 8 Wochen

Die Bearbeitungsdauer hängt von der aktuellen Auslastung der Ausländerbehörde sowie den Produktionszeiten der Bundesdruckerei für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels ab.


Fristen

Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen

Geltungsdauer:


Hinweise (Besonderheiten)

In Mecklenburg-Vorpommern sollen Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich in deutscher Sprache gestellt werden.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern 


Fachlich freigegeben am

08.06.2026

Zuständigkeit

Am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde der Stadt- oder Kreisverwaltung


Zuständige Stelle(n)