Beschäftigungsduldung: Verlängerung beantragen


Volltext

Wenn nach Ablauf der Beschäftigungsduldung (in der Regel nach 30 Monaten) die Voraussetzungen für die Erteilung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis noch nicht vorliegen, können Sie die Verlängerung der Beschäftigungsduldung beantragen. Dafür müssen Sie dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Beschäftigungsduldung erfüllen. 

Für den Übergang von der Beschäftigungsduldung zu einer auf Dauer angelegten Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Personen müssen ebenfalls sämtliche Voraussetzungen weiterhin erfüllt sein, die für die Verlängerung der Beschäftigungsduldung erforderlich wären. Für die Aufenthaltserlaubnis sind jedoch im Vergleich zur Beschäftigungsduldung weitergehende Anforderungen erforderlich, zum Beispiel an das Vorliegen deutscher Sprachkenntnisse. 

Für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige, die aufgrund eines Elternteils im Besitz einer Beschäftigungsduldung sind, kann nach Ablauf der Geltungsdauer im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige in Betracht kommen. 


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich sind für die Verlängerung der Beschäftigungsduldung die gleichen Unterlagen wie für die erstmalige Erteilung vorzulegen:

Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. 
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen. 
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein.


Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Beschäftigungsduldung dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung erfüllt sein. Das heißt:

Bitte beachten Sie: Die Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr für die Erteilung der Beschäftigungsduldung beträgt: 

Bemerkungen: 


Verfahrensablauf

Die Beschäftigungsduldung ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Die Antragstellung ist schriftlich oder persönlich möglich. Informieren Sie sich zunächst, welches Verfahren in Ihrer Ausländerbehörde vorgesehen ist. Viele Behörden bieten darüber hinaus die Online-Antragstellung an.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten: 

Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten: 

Während des Termins in der Ausländerbehörde werden Ihre Identität und Ihre Dokumente geprüft, weshalb Sie Ihre Unterlagen im Original dabeihaben sollten. Bei Bedarf wird die Ausländerbehörde fehlende Informationen oder Unterlagen nachfordern.

Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird Ihnen die Beschäftigungsduldung möglicherweise noch im Termin ausgehändigt. Diese müssen Sie eigenhändig unterschreiben. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der aktuellen Auslastung der Ausländerbehörde ab. Da die Beschäftigungsduldung in der Ausländerbehörde hergestellt wird, kann eine Aushändigung grundsätzlich im Rahmen des Vorsprachetermins erfolgen.


Fristen

Antragsfrist

Es gibt keine Frist für die Antragstellung. Allerdings ist es aufgrund des möglicherweise erhöhten Arbeitsaufkommens in der Ausländerbehörde ratsam, sein Anliegen rechtzeitig vor Ablauf der Beschäftigungsduldung an die Ausländerbehörde zu richten.

Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der Beschäftigungsduldung richtet sich nach den individuellen Umständen (zum Beispiel der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses). Eine weitere Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, können Sie im Anschluss an die Beschäftigungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d oder § 25b Aufenthaltsgesetz beantragen.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

20.04.2026

Zuständigkeit

Am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde der Stadt- oder Kreisverwaltung


Zuständige Stelle(n)