Beschäftigungsduldung beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

20.04.2026

Fristen

Antragsfrist
Es gibt keine Frist für die Antragstellung. Allerdings ist es aufgrund des möglicherweise erhöhten Arbeitsaufkommens in der Ausländerbehörde ratsam, sein Anliegen an die Ausländerbehörde zu richten, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.

Geltungsdauer
Die Beschäftigungsduldung wird in der Regel für 30 Monate erteilt. Die Geltungsdauer kann jedoch aufgrund individueller Umstände variieren (zum Beispiel, wenn ein Arbeitsvertrag mit kürzerer Dauer vorgelegt wird). 
Die Beschäftigungsduldung kann verlängert werden. Die Verlängerung sollte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, können Sie im Anschluss an die Beschäftigungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.


Zuständigkeit

Am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde der Stadt- oder Kreisverwaltung


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Bemerkungen: 

Gebühr
58 EUR (FIX)

für die Ausstellung als Klebeetikett

Gebühr
62 EUR (FIX)

für die Ausstellung als Papierdokument


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der aktuellen Auslastung der Ausländerbehörde ab. Da die Beschäftigungsduldung in der Ausländerbehörde hergestellt wird, kann eine Aushändigung grundsätzlich im Rahmen des Vorsprachetermins erfolgen.


Verfahrensablauf

Die Beschäftigungsduldung ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Die Antragstellung ist schriftlich oder persönlich möglich. Informieren Sie sich zunächst, welches Verfahren in Ihrer Ausländerbehörde vorgesehen ist. Viele Behörden bieten darüber hinaus die Online-Antragstellung an.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten: 

Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten: 

Während des Termins in der Ausländerbehörde werden Ihre Identität und Ihre Dokumente geprüft, weshalb Sie Ihre Unterlagen im Original dabeihaben sollten. Bei Bedarf wird die Ausländerbehörde fehlende Informationen oder Unterlagen nachfordern.

Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird Ihnen die Beschäftigungsduldung möglicherweise noch im Termin ausgehändigt. Diese müssen Sie eigenhändig unterschreiben. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.


Volltext

Eine Beschäftigungsduldung ist eine spezielle Form der persönlichen Duldung für ausreisepflichtige Personen. Sie können eine Beschäftigungsduldung beantragen, wenn Sie ausreisepflichtig, aber gut in Deutschland integriert sind und die weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Die dreißigmonatige Beschäftigungsduldung ist keine Bleiberegelung. Ihre vollziehbare Ausreisepflicht bleibt bestehen. Dennoch erhalten Sie und Ihr Arbeitgeber Rechtssicherheit, denn die Beschäftigungsduldung schützt Sie vor einer Abschiebung, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

Einem ausreisepflichtigen Ehe- oder Lebenspartner sowie ausreisepflichtigen minderjährigen ledigen Kindern kann die Duldung für den gleichen Zeitraum erteilt werden. 

Nach Ablauf der Beschäftigungsduldung besteht die Möglichkeit der Verlängerung. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann alternativ auch der Übergang in eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen (zum Beispiel Aufenthaltsgewährung aufgrund nachhaltiger Integration nach § 25b Aufenthaltsgesetz oder Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d Aufenthaltsgesetz).


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern


Erforderliche Unterlagen

Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. 
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen. 
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein.


Hinweise (Besonderheiten)


Voraussetzungen

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Nachweise verlangen.
Bitte beachten Sie: Die Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.


Zuständige Stelle(n)