Kraftfahrzeugkennzeichen: Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge (E-Kennzeichen) beantragen


Volltext

Mit dem E-Kennzeichen sind Fahrzeuge mit alternativem Antrieb sofort zu erkennen und profitieren von verschiedenen Vorteilen. Zum Beispiel dürfen Sie mit diesen Fahrzeugen in einigen Städten die Busspuren nutzen.

Zu Fahrzeugen mit alternativem Antrieb gehören:

Die allgemeine Kennzeichenkombination erhält den Zusatz "E".

Sie sind nicht verpflichtet, ein E-Kennzeichen zu beantragen. Auf Ihren Antrag teilt die Zulassungsbehörde Ihnen ein E-Kennzeichen zu, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können auch ein Wunschkennzeichen beantragen, sofern es verfügbar ist.

Die Prägung der Schilder können Sie bei einer Firma für Schilderprägungen vornehmen lassen, die sich meist in der näheren Umgebung der Zulassungsbehörde befinden, oder Sie können die Schilder in einem Online-Shop Ihrer Wahl bestellen.

Die Kennzeichenschilder müssen an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Andernfalls dürfen Sie nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein.


Handlungsgrundlage(n)


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.


Verfahrensablauf

Bei der persönlichen Beantragung:

Bei der Online-Beantragung:


Fristen

Für das Beantragen von E-Kennzeichen sind keine Fristen zu beachten.Das Fahren mit ungestempelten Kennzeichenschilder auf öffentlichen Straßen ist für längstens vierzehn Tage erlaubt.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Folgende Kennzeichenarten sind nicht mit dem E-Kennzeichen kombinierbar:


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

07.05.2026

Zuständigkeit

Die Zulassungsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder großen kreisangehörigen Stadt, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.


Zuständige Stelle(n)