Geldwäscheprävention: Bestellung eines/einer Geldwäschebeauftragten anzeigen


Volltext

Sofern Sie Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz sind, besteht die Verpflichtung, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und die Entpflichtung der oder des Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.

Die oder der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Sie oder er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet. Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.

Zu den wichtigsten Aufgaben einer oder eines Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass:


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Eingetragene Firmen reichen bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.


Voraussetzungen

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Anzeigeverpflichtet sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind.

Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation

Die oder der zukünftige Geldwäschebeauftragte und ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation besitzen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

entfällt, es handelt sich nur um eine Anzeige


Fristen


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

25.09.2025

Zuständigkeit

Zuständige Aufsichtsbehörde über Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler mit Anlagezweck, Versicherungs- und Finanzunternehmen, die nicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden sowie Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder:

Zuständige Aufsichtsbehörde über ortsgebundene Glücksspiele:

Zuständige Aufsichtsbehörden über Notare:

Zuständige Aufsichtsbehörde über Lohnsteuerhilfevereine:


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Referat V 420 - Gewerberecht
Adresse
Johannes-Stelling-Str. 14
19053 Schwerin, Landeshauptstadt