Förderung: Aufnahme in den Maßnahmenplan für den kommunalen Straßenbau anmelden


Volltext

Was wird gefördert?

Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

Gegenstand der Förderung sind:

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, sein. Landkreise sind nur Zuwendungsempfänger für Gemeinschaftsmaßnahmen mit der Straßenbauverwaltung des Landes oder mit der Autobahn GmbH des Bundes und für Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Die Höhe richtet sich nach der Art des Vorhabens und beträgt in der Regel:

Die Zuwendungen werden auf volle 100,00 EUR abgerundet. Zuwendungen unter 10.000,00 EUR sollen nicht bewilligt werden.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören alle Aufwendungen, die zur betriebsfertigen und verkehrssicheren Herstellung des Vorhabens erforderlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
 
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Der vollständig ausgefüllten Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:


Voraussetzungen

Fördervoraussetzungen sind insbesondere, dass


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Es handelt sich um ein zweistufiges Antragsverfahren. Stufe 1 umfasst die Anmeldung des Vorhabens zur Aufnahme in das Förderprogramm und der Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit des Vorhabens. Nach der Aufnahme in das Förderprogramm ist in Stufe 2 die Bewilligung der Fördermittel zu beantragen.

Stufe 1: Anmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm

Für die Aufnahme in das jährlich fortzuschreibende Förderprogramm sollte ein Vorhaben im Hinblick auf die mittelfristige Finanzplanung möglichst fünf Jahre im Voraus, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des dem vorgesehenen Baubeginn vorhergehenden Jahres durch den Zuwendungsempfänger angemeldet sein. Für die Anmeldung ist ausschließlich der formgebundene Vordruck zu verwenden und es sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Die Anmeldung kann entfallen, wenn bereits ein Förderantrag vorgelegt wurde. Die Bewilligungsbehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und auf grundsätzliche Förderfähigkeit nach dieser Verwaltungsvorschrift und erstellt einen Prüfvermerk über die Aufnahme des Vorhabens in das Förderprogramm.

Der Zuwendungsempfänger wird über die Einstellung oder Nichteinstellung des Vorhabens in das Förderprogramm, die voraussichtliche Förderquote und den voraussichtlichen Bewilligungszeitraum sowie die im Programmzeitraum vorgesehenen Jahresbeträge mittels des Prüfvermerks durch die Bewilligungsbehörde unterrichtet. Eine Zusage und ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung ergeben sich aus dieser Mitteilung jedoch nicht. Der Zuwendungsempfänger ist mit gleicher Mitteilung aufzufordern, dem Zuwendungsgeber alle wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen, insbesondere hinsichtlich Baubeginnes, Bauzeiten, Ausgaben, Finanzierung oder Planung, unverzüglich mitzuteilen sowie rechtzeitig einen Förderantrag zu stellen.
Das für Verkehr zuständige Ministerium oder die Bewilligungsbehörde können weitere Unterlagen anfordern.

Stufe 2: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung

Die Bewilligungsbehörde prüft den Förderantrag auf Vollständigkeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik in fachtechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie auf Förderfähigkeit der Ausgaben und legt das Ergebnis in einem Prüfvermerk fest. Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung sind zu begründen. Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 2,5 Millionen EUR legt die Bewilligungsbehörde den geprüften Förderantrag sowie den Prüfvermerk dem für Verkehr zuständigen Ministerium vor.

Auf der Grundlage des vom für Verkehr zuständigen Ministerium bestätigten Förderprogrammes erteilt die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid, dessen Eingang durch den Zuwendungsempfänger zu bestätigen ist. Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit der Maßnahme grundsätzlich nicht begonnen werden. In Einzelfällen kann das für Verkehr zuständige Ministerium auf formlosen Antrag den vorzeitigen Baubeginn genehmigen.


Formulare


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

07.10.2025

Zuständigkeit

Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Straßenbauämter


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Dezernat 3 - Netz und Betrieb
Adresse
Greifswalder Chaussee 63b
18439 Stralsund, Hansestadt