Soziale Entschädigung: Leistung zur Förderung einer Ausbildung beantragen
Handlungsgrundlage(n)
- § 94 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 3 LAGuS-Aufgabenübertragungslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS-AÜLVO M-V)
Weiterführende Informationen
- Informationen zur Sozialen Entschädigung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Informationen zur Beantragung Sozialer Entschädigung auf der Internetseite der Sozialplattform
- Broschüre zum Entschädigungsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Online Datenbank für Betroffene von Straftaten
Fachlich freigegeben am
09.07.2026Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gebühr
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Zuständigkeit
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern
Volltext
Wenn Sie einen gesundheitlichen Schaden erleiden, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, können Sie dafür entschädigt werden.
Sollten Sie als geschädigte Person oder Waise ein Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für eine Ausbildung erhalten, dann kann der Träger der Sozialen Entschädigung dieses für Sie zurückzahlen. Die Notwendigkeit der Förderung der Ausbildung als Darlehen muss dabei auf den Schädigungsfolgen beruhen.
Das ist bei Waisen der Fall, wenn
- ein Elternteil während der Ausbildung schädigungsbedingt verstirbt. Dann werden alle Rückzahlungen für Leistungen nach dem Todeszeitpunkt übernommen.
- Ihre Ausbildung innerhalb von 5 Jahren nach dem Tod eines Elternteils beginnt.
Voraussetzungen
- Sie erhalten als geschädigte Person oder Waise ein Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für eine Ausbildung.
- Die Notwendigkeit der Förderung der Ausbildung als Darlehen beruht dabei auf den Schädigungsfolgen.
Geschädigte Personen:
- Sie benötigen auf Grund der Schädigungsfolgen die Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Waisen:
- Sie sind Waise und benötigen auf Grund schädigungsbedingten Verlustes eines Elternteils beziehungsweise Ihrer Eltern die Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
- Der Zusammenhang mit der Schädigungsfolge wird unterstellt, wenn:
- ein Elternteil während der Ausbildung schädigungsbedingt verstirbt. Dann werden alle Rückzahlungen für Leistungen nach dem Todeszeitpunkt übernommen.
- Ihre Ausbildung innerhalb von 5 Jahren nach dem schädigungsbedingten Tod eines Elternteils beginnt.
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 407 - Soziale Entschädigung
Adresse
Frankendamm 17
18439 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Blücherstr. 1
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt