Prostitutionsgewerbe: Beendigung der Stellvertretungserlaubnis anzeigen
Volltext
Wenn Sie einen Betrieb des Prostitutionsgewerbes gegründet haben, können Sie diesen von einer Stellvertretung betreiben lassen. Die Person oder die Personen, die Sie zur Stellvertretung bestimmt haben, müssen Sie der zuständigen Behörde melden.
Ebenfalls müssen Sie melden, wenn die von Ihnen bestimmte Person die Stellvertretung nicht mehr ausführt, und zwar ohne Zeitverzug.
Gegebenenfalls müssen Sie dann eine neue Stellvertretungserlaubnis beantragen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 13 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Prostituiertenschutzzuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ProstZustLVO M-V)
Fristen
Sie müssen die Beendigung einer Stellvertretung im Prostitutionsgewerbe der zuständigen Stelle ohne Zeitverzug anzeigen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
25.11.2024Zuständigkeit
Landkreise und kreisfreie Städte
Zuständige Stelle(n)
Fachgebiet 31.10 - Allgemeine Ordnung
Adresse
Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Störtebekerstr. 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt