Gefahrstoffe: Tätigkeiten mit Asbest unternehmensbezogen anzeigen


Volltext

Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff. Betriebe und Privatpersonen dürfen asbesthaltige Materialien weder herstellen noch verwenden oder bearbeiten.

Ausnahmeregelungen gelten für folgende Zwecke:

Wenn Sie als Arbeitgeber diese Arbeiten ausführen wollen und dabei asbesthaltige Materialien anfallen, müssen Sie dies vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

Die Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein.

Tätigkeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos müssen Sie unternehmensbezogen anzeigen. Bei wechselnden Arbeitsstätten im Bereich mittleren Risikos müssen Sie zudem ergänzende Angaben machen. Objektbezogene Anzeigen müssen Sie bei wechselnden Arbeitsstätten (Baustellen) einreichen, wenn Sie Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausüben.

 

Die unternehmensbezogene Anzeige reichen Sie bei der Behörde ein, die für den Betriebssitz zuständig ist.

Zudem müssen Sie dem zuständigen Träger Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung eine Kopie der Meldung zusenden. Bevor Sie Ihre Tätigkeit mit Asbest aufnehmen, müssen Sie feststellen, ob Sie Schutzmaßnahmen des geringen, mittleren oder hohen Risikos erfüllen müssen.

In Deutschland wird das Risiko der Asbestbelastung in drei Kategorien eingeteilt:

In folgenden Fällen müssen Sie eine ergänzende Anzeige zu Ort und Zeit einreichen:


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen Sie einreichen – Sie können dafür die Musterformulare nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS) 519 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nutzen:


Voraussetzungen


Fristen

Spätestens nach 6 Jahren müssen Sie eine unternehmensbezogene Anzeige erneuern.

Sie müssen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien unternehmensbezogen spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten anzeigen.

Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen auf die Einhaltung der Frist verzichten.


Weiterführende Informationen


Verfahrensablauf


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fachlich freigegeben am

22.04.2026

Formulare


Zuständigkeit

Landesamt für Gesundheit und  Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern


Zuständige Stelle(n)

Dezernat LAGuS 504 - Stralsund
Adresse
Frankendamm 17
18439 Stralsund, Hansestadt