Eheschließung im Ausland als staatenlos anerkannten oder als Flüchtlinge anerkannten Personen bzw. ihrer Beteiligung


Volltext

Staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können nach einer Eheschließung im Ausland einen Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung bei einem deutschen Standesamt stellen.
Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben,  wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen. 
Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
Antragsberechtigt sind:

Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.


Bearbeitungsdauer

Vom Einzelfall abhängig.
 


Fristen

Es gibt keine Frist.


Zuständige Stelle(n)