Staatliche Pflichtfachprüfung der Ersten juristischen Prüfung: Wiederholung anmelden


Volltext

Wenn Sie die Prüfung bereits nach dem schriftlichen Teil nicht bestanden haben, oder gilt diese als nicht bestanden, können Sie die staatliche Pflichtfachprüfung einmal wiederholen. Bis dahin ist das Studium fortzusetzen. Das Landesjustizprüfungsamt trifft hierfür Festlegungen, welche Lehrveranstaltungen Sie zu besuchen und welche Leistungsnachweise Sie zu erbringen haben. Für den Fall des Nichtbestehens nach Ablegung der mündlichen Prüfung werden die Auflagen auf Vorschlag der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.


Handlungsgrundlage(n)


Voraussetzungen

Sie müssen:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Sie können den Antrag sowohl schriftlich als auch elektronisch stellen.

Nachdem Sie den Antrag auf Zulassung gestellt haben, werden die Voraussetzungen im Landesjustizprüfungsamt geprüft. Eingangsbestätigungen erfolgen grundsätzlich nicht. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, werden Sie nach Ablauf der jeweiligen Meldefrist zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen und zur schriftlichen Prüfung geladen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht oder ist der Antrag unvollständig, werden Sie unverzüglich darüber informiert.


Bearbeitungsdauer

Nach Eingang des Antrages wird dieser unverzüglich auf die Voraussetzungen und auf Vollständigkeit geprüft. Eingangsbestätigungen erfolgen grundsätzlich nicht. Nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist werden alle Prüflinge, die die Voraussetzungen erfüllen, zeitgleich zugelassen und zur schriftlichen Prüfung geladen. 


Fristen

Der Zulassungsantrag für die staatliche Pflichtfachprüfung ist für den W-Termin bis spätestens 01. Juli und für den S-Termin bis spätestens 15. Januar des jeweiligen Jahres beim Landesjustizprüfungsamt einzureichen.

Bei den Antragsfristen handelt es sich um gesetzliche Ausschlussfristen. Maßgebend für die Einhaltung der Antragsfrist ist der Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen beim Landesjustizprüfungsamt.


Formulare


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Es ist möglich, sich anderweitige Studienleistungen anerkennen zu lassen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

04.04.2024

Zuständigkeit

Landesjustizprüfungsamt


Ansprechpunkt

Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern – Landesjustizprüfungsamt (LJPA)


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Abteilung LJPA - Landesjustizprüfungsamt
Adresse
Puschkinstr. 19-21
19055 Schwerin, Landeshauptstadt